nd-aktuell.de / 12.05.1993 / Kultur / Seite 13

HANS REHFELDT

ZAHLUNG UNTER VOR-BEHALT: Vor allem bei einer Mieterhöhung, aber auch bei erhobenen Betriebskosten und eklatanten Mängeln der Wohnung gibt der Mieter unter Umständen seine Rechte auf, wenn er zahlt. Zahlung kann nämlich bedeuten, daß er die Ansprüche anerkennt. Will sich der Mieter den Rückforderunganspruch für seine Zahlung vorbehalten, muß er dies bei der Zahlung zu erkennen geben und leistet dann Zahlung „unter Vorbehalt“.

ZURÜCKBEHAL-TUNGSRECHT: Bei Vorliegen von Wohnungsmängeln kann der Mieter die Miete kürzen. Häufig ist die Mietminderung aber kein wirksames Mittel, den Vermieter anzuhalten, bestimmte Mängel abzustellen. Um seinen Erfüllungsanspruch durchzusetzen, hat der Mieter dann zusätzlich das Mittel des Zurückbehaltungsrechtes - d.h. er bezahlt die Miete vorläufig nicht. Beachte: Nach einschlägigen Urteilen darf der Mieter nur den drei- bis fünffachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Ist also eine Mietminderung von fünf Prozent berechtigt, darf der Mieter zusätzlich höchstens 25 Prozent der Miete zurückbehalten. Nachdem der Vermieter seine Pflichten erfüllt hat, ist der zurückbehaltene Teil der Miete nachzuzahlen.