nd-aktuell.de / 05.11.2003 / Ratgeber
Zufahrt übers Nachbargrundstück?
Das Grundstück war früher mit einer Straße verbunden. Dann wurde das Gebäude auf dem Grundstück erweitert und die Grundstücksfläche bis zum letzten Zentimeter ausgenutzt. Danach konnte man den hinteren Bereich des Grundstücks nicht mehr anfahren.
Der Grundstückseigentümer verlangte nun vom Nachbarn, ihm einen »Notweg« über sein Grundstück einzuräumen. Der Nachbar stellte sich quer und verweigerte die Durchfahrt. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Oberlandesgericht Celle sah das Verhalten des Grundstückseigentümers als willkürlich an und wies seine Klage auf Duldung ab. Er hätte beim Bau die (früher vorhandene) Zufahrtsmöglichkeit erhalten müssen, da er über das Problem mit der Zufahrt Bescheid gewusst habe. Nachdem er zielstrebig die Verbindung seines Grundstücks zu öffentlichen Verkehrswegen beseitigt habe, könne er nun nicht vom Nachbarn verlangen, Durchgangsverkehr auf seinem Grundstück hinzunehmen.
(Urteil vom 23. Januar 2003, Az. 4 U 133/02)
Lieferverkehr: Da das Grundstück nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen war, wurde schon 1931 für den Eigentümer ein Wegerecht ins Grundbuch eingetragen (eine so genannte Grunddienstbarkeit): Zu landwirtschaftlichen Zwecken durfte der Eigentümer das Nachbargrundstück mit Fahrzeugen überqueren. Damals waren beide Grundstücke Ackerland.
70 Jahre später standen dort Gewächshäuser einer Gärtnerei, deren Betriebsleiter bewohnte daneben ein Haus. Auf dem Nachbargrundstück lebte in einem Einfamilienhaus der Eigentümer, der den Gärtner verklagte: Mittlerweile nehme der Lkw-Verkehr über sein Grundstück ungeahnte Formen an.
Vom Bundesgerichtshof bekam er Recht. Der Lieferverkehr der Gärtnerei stelle nicht einfach eine Ausweitung der erlaubten Nutzung dar. Der Gartenbaubetrieb mache den Transport von Materialien aller Art notwendig (Jungpflanzen, Töpfen, Heizöl, Verpackungsmaterialien, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Geräten etc.), für den teilweise schwere Laster eingesetzt würden.
Darüber hinaus benutzten Arbeitnehmer, Handwerker, Kaufinteressenten und die Bewohner des Betriebsleiterhauses den Weg des Nachbarn. Diese Fahrten seien auf ein Maß zu beschränken, das den früher üblichen Verkehr nicht erheblich überschreite. Private Fahrten, die nur durch die früher nicht vorhandene Bebauung bedingt seien, müssten künftig unterbleiben.
(Urteil vom 11. April 2003, Az. V ZR 323/02)
Gebäuderisse: Kommt es bei Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbarn zu Gebäuderissen, muss der Bauherr auch dafür haften, wenn ihn persönlich keine Schuld trifft, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. Das Gericht hob eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und gab der Klage eines Grundstückseigentümers statt. Der hatte von einem Bauherren Schadenersatz verlangt, weil bei Bauarbeiten dessen Grundstück so vertieft worden war, dass im Haus des Klägers Risse auftraten.
Nach Auffassung der Richter des OLG kann sich der Bauherr nicht mit dem Hinweis entlasten, er habe nur Fachkräfte mit den Bauarbeiten und der Bauleitung beauftragt. Vielmehr greife in diesen Fällen eine so genannte verschuldensunabhängige Haftung des Bauherren.
(Urteil vom 15. Oktober 2003, Az. 5 U 18/03)
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/43923.zufahrt-uebers-nachbargrundstueck.html