nd-aktuell.de / 07.01.2004 / Ratgeber
Zu dünne Wände - Maße müssen eingehalten werden
Manche Käufer einer Wohnung oder eines Hauses fühlen sich nach dem Einzug vom Bauträger geprellt. Sie prüfen Raumgröße, Wanddicke oder Zimmerhöhe nach und stellen fest, dass die vertraglich vereinbarten Abmessungen nicht eingehalten wurden. Wenn diese Abweichung zu groß ist, dann erkennen die Gerichte nach Auskunft des LBS- Infodienstes Recht und Steuern einen Mangel an, der den Wert des Objekts mindert (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, Az. 4 U 283/01).
Auf Anhieb war es nicht zu bemerken, doch eines Tages fiel den Eigentümern einer Neubauwohnung auf, dass die Trennwand zum Nachbarn eigenartig dünn war. Sie maßen nach und stellten eine eklatante Abweichung zu den vorher vertraglich vereinbarten Daten fest. Eigentlich sollte die Wand 20,5 Zentimeter stark sein, es waren aber nur 15,5 Zentimeter.
Das wollten die Betroffenen nicht hinnehmen, sie machten vor Gericht einen Mangel geltend und wollten eine Minderung des Kaufpreises durchsetzen. Der Bauträger verweigerte dies und wies darauf hin, dass die vorgeschriebenen Schalldämmwerte trotz der geringeren Dicke erreicht würden. Den Klägern sei also durch die fehlenden fünf Zentimeter kein echter Schaden entstanden.
Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg sah den Fall ähnlich wie die Wohnungseigentümer. Bereits die erhebliche Abweichung von den vereinbarten Maßen stelle einen Mangel dar. Auf tatsächlich feststellbare Nachteile wie Lärmbelästigung durch die Nachbarwohnung komme es gar nicht mehr an. Eine Wertminderung sei gegeben.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/46953.zu-duenne-waende-masse-muessen-eingehalten-werden.html