In einem Haus wurden schon 1991 Wärmemeßgeräte in jeder Wohnung angebracht. Für den ersten Abrechnungszeitraum der Betriebskosten ergab der so gemessene Wärmeverbrauch für Heizung und Warmwasser in einer Wohnung Kosten von 2 074 DM. Der Mieter erhob Klage dagegen und wandte ein, daß die Heizkosten falsch berechnet worden seien, sie hätten nach § 4 Abs. 3 der Betriebskostenumlage-Verordnung vom 17.6.92 vorgenommen werden müssen. Und diese schreibe eine Begrenzung auf drei DM je Quadratmeter Wohnfläche vor. Er rechnete nach, daß er dadurch über 300 DM weniger zu zahlen hätte.
Das Amtsgericht Zwikkau wies aber die Klage ab und führte aus, daß die Heizkostenverordnung vom 20.1.89 anzuwenden sei, sobald die Mietwohnungen mit Geräten zur Verbrauchserfassung ausgestattet sind. Das bestimme auch der § 4 Abs.3 der Betriebskostenumlage-Verordnung (Urteil vom 4.10.93 AZ:. 18 C 1 048/93).
Anmerkung: In den neuen Bundesländern sind die Räume, die vor dem I.Januar 1991 bezugsfertig wurden, bis spätestens 31.12.95 mit Meßgeräten zur Verbrauchserfassung von Wärme und Warmwasser auszustatten. Dies kann auch schon vorher geschehen.
In Räumen, die nach dem 1. Januar 1991 bezugsfertig wurden, müssen solche Meßgeräte bereits vorhanden sein. Mit deren Hilfe werden die Mieter nur mit denjenigen Heizkosten belastet die sie tatsächlich verursacht haben. Dann entfällt die schon oft angeprangerte Ungerechtigkeit mit der pauschalen Umlage auf die Wohnfläche. Und ein weiterer Effekt: Mieter werden sich bei zu hohem Verbrauch entschiedener gegen Mängel an den Heizanlagen zur Wehr setzen und ihr Recht auf Instandsetzung einfordern.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Wir haben eine eigene Hauswasserversorgung und sollen gezwungen werden, diese stillzulegen und den Anschluß an das öffentliche Netz zu bezahlen. Müssen wir das dulden?
Helga Dreger, Demerthin
Vom Landkreis Straußberg wird eine Sperrmüllgebühr für mein Wochenendgrundstück erhoben, die pauschaliert auf die Zahl der Haushalte und die Zahl der Personen berechnet wird. Da bei mir kein Sperrmüll anfällt, halte ich das für ungerechtfertigt.
Norbert Falke, Berlin
Wir erhielten viele ähnliche Fragen zu solchen Gebühren, die zunehmend erhoben werden. Verglichen mit der allgemeinen Teuerung steigen die von den Kommunen geforderten Abgaben sogar fast doppelt so schnell. 1993 hatten die den Bürgern angelasteten Kosten für kommunale Leistungen bereits zwei Drittel des Westniveaus erreicht. Auf die Leserfrageri antwortet der Geschäftsführer des
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Niederbarnim Süd e.V.
WILLIBALD FALKERT:
Im Mai 1990 wurde von der Volkskammer eine Kommunalverfassung beschlossen. Nach einigen Änderungen, die erst nach dem Beitritt erfolgten, dürfen Stadtverordnetenversammlungen bzw. Gemeindevertretungen beschließen, daß Steuern, Abgaben, Beiträge oder Gebühren erhoben werden. Mit dem Gesetz über die kommunale Gemein-
schaftsarbeit vom 19.12.91 wurden die Kommunen ermächtigt, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen auch Verbänden oder Betrieben zu übertragen, die dafür gebildet werden.
Der Landtag Brandenburg hat am 15.10.93 eine Kommunalverfassung beschlossen. § 14 bestimmt, daß alle Einwohner einer Gemeinde oder Stadt, im Rahmen des geltenden Rechts, berechtigt sind, öffentliche Einrichtungen zu benutzen. Gleichzeitig wurden sie aber auch verpflichtet, Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben.
Im §15 heißt es, daß die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls für Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an die Wasserleitung, die Kanalisation sowie Straßenreinigung und ähnliche der Ge-
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/485017.messgeraete-fuer-heizkosten.html