Zum Wasserverbrauch der Mieter heißt es in der Verordnung unter § 3 ausdrücklich, daß „bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung“ solche Kostenbestandteile abzuziehen sind, die „nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen“ zusammenhängen.
Das Wasser für das Abstrahlen der Balkons mit Wasserdruckgeräten ist doch höchstwahrscheinlich aus dem Hausnetz entnommen worden (wofür der bedeutend höhere Verbrauch spricht).
Das Gleiche gilt für Arbeiten im Haus mit elektrischen Geräten, die mit
Strom aus dem Haus betrieben werden. Auch das gehört wohl nicht zur „üblichen Benutzung“ der Wohnungen. Folglich kann dieser Stromverbrauch nicht den Mietern angelastet werden.
In der Praxis wird es schwer sein, diesen zusätzlichen Stromverbrauch genau zu ermitteln und vom normalen Verbrauch der Mieter zu trennen, denn dann müßte vor jedes elektrisch betriebene Gerät ein Zwischenzähler angeordnet werden.
Dem Vermieter muß doch klar sein, daß ein so stark erhöhter Verbrauch nur mit den im Haus erfolgten Bauarbeiten erklärt werden kann. Das ist allein schon
anhand des Durchschnittsverbrauchs der Mieter herauszukriegen.
Sollte ihnen dieser erhöhte Strom- und Wasserverbrauch angelastet werden, dann müßten sie praktisch zweimal bezahlen, wenn es sich um Modernisierungsmaßnahmen handelt, denn die Modernisierungsumlage folgt ja auch noch.
Was ist also zu tun? Zuerst versuchen, das Problem sachlich mit dem Vermieter zu klären. Zeigt er keine Einsicht, dann ist eine „Feststellungsklage“ beim Amtsgericht angebracht. Dann muß nämlich der Richter ermitteln, wer im Recht ist. Und dazu gehört, daß der Vermieter begründen muß, warum er seinen Mietern plötzlich so hohe Strom- und Wasserkosten anlasten will. Dabei wird der durch Bauarbeiten verursachte höhere Verbrauch eine Rolle spielen, und es ist ein Rechtsgrundsatz, daß Kosten derjenige zu tragen hat, der sie verursacht, rät
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/521235.ploetzlicher-mehrverbrauch-nach-bauarbeiten-im-haus.html