nd-aktuell.de / 27.12.1994 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 14

Schäden durch Streufahrzeuge

Wer kommt für Schäden auf, die durch Streufahrzeuge verursacht werden?

Dafür haften Gemeinden und Landkreise oder - im Fall von Bundesstraßen und Autobahnen - der Bund. Doch die Haftpflicht der Behörden tritt nur dann für einen Schaden (beispielsweise am Lack durch Split) ein, wenn die Be-. Schädigung über ein unvertretbares Maß hinausgeht und dem Fahrer des Streufahrzeugs oder der zuständigen Behörde Fahrlässigkeit angelastet werden kann. War das beschädigte Fahrzeug falsch geparkt, kann der Halter sogar bei einem Schaden durch die Schneeschaufel nicht mit vollem Schadenersatz rechnen.

Besondere flegeln gelten im fließenden Verkehr. Wer hinter Räumfahrzeugen fährt oder sie gar überholt, muß mit Steinschlag rechnen. Gebührender Abstand (trotz des eingeschalteten Gelblichtes am Streufahrzeug besteht kein generelles Überholverbot) ist die sicherste Lösung.

Bei Beschädigungen von entgegenkommenden Fahr-

zeugen liegt die Sache anders, weil der Fahrer des Winterdienstfahrzeugs bei Gegenverkehr auf die kleinste Streuung umstellen oder das Streuen abbrechen muß.