Darin heißt es: „Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler erfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenen Kosten nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der
Wohnparteien umzulegen“. Veröffentlicht ist dies im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1415.
Es geht also immer darum-, daß sich in allen Wohnungen eines Hauses tatsächlich Wasseruhren befinden, einzelne Mieter haben keinen Anspruch darauf, daß nur ihr eigener Wasserverbrauch abgerechnet wird.
Wenn die Installation der Wasseruhren erfolgt ist, dann sind die tatsächlich verbrauchten Kubikmeter Wasser allerdings nicht der alleinige Kostenfaktor. Hinzu kommen noch die Grundgebühren und die Zählermiete für den Hauszähler, die eventuelle Miete der Zwischenzähler, also der Wasseruhren in den Wohnungen, und -falls vorhanden - Kosten einer Wasseraufbereitungsanlage im Haus (Anlage zur BetrKostUV, Abs.2).
Bevor der Vermieter diese Kosten addiert, muß er alle Wasserkosten abziehen, die nicht mit der „üblichen“ Benutzung der Wohnung zusammenhängen (§ 3, Abs.1 BetrKostUV). Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn ein Baubetrieb bei Arbeiten am Haus Wasser aus dem Hausnetz entnimmt.
Zu den Kosten der Wasseruhren: Die Geräte und deren Installation zählen in der Rechtsprechung überwiegend zu den umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen, weil dies der Wassereinsparung dient (§ 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der geänderten Fassung des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 1.9.93). Damit dürfen 11 Prozent der Kosten dafür dauerhaft auf die Miete umgelegt werden. Es gibt allerdings auch gegenteilige Rechtsauffassungen. So galt der Einbau eines Kaltwasserzählers in einem Urteil des Amtsgerichtes Halle/Saalkreis vom 15.9.92 nicht als umlagefähige Modernisierungsmaßnahme (Az.: 22(4) C 196/92).
Im Zusammenhang mit dem Einbau von Geräten zur individuellen Verbrauchs-Messung ist § 4
der Heizkostenverordnung vom 20.1.89 interessant, in dem es darum geht, welchen Einfluß Mieter darauf nehmen können, ob der Vermieter Zählgeräte - hier allerdings nur für Warmwasser und Heizung - kauft oder least (mietet). Die.günstigste Lösung muß bevorzugt werden, heißt es sinngemäß auch im „Mieterlexikon“ des Deutschen Mieterbundes (Ausgabe 1993, Seite 186).
Will der Vermieter die Geräte leasen, muß er die Mieter zuvor darüber informieren, welche Mietkosten von ihnen dafür zu tragen sind. Dem könnten sie innerhalb von vier Wochen widersprecheh. Wenn mehr als 50 Prozent der Mieter eines Hauses ihren Widerspruch schriftlich einlegen, weil der Gerätekauf für sie günstiger ist als die Gerätemiete, muß der Vermieter die Geräte kaufen. (Weil Kaltwasserzähler sinngemäß genutzt werden, könnte man sich bei Streitigkeiten hierauf berufen).
Für den Übergang zur individuellen Kaltwasserabrechnung gibt es keinen gesetzlich vorgeschrieben Termin wie für die individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Nur für sie ist gesetzlich vorgeschrieben, daß alle Wohnungen in den östlichen Bundesländern, die vor dem 1.1.1991 bezugsfertig geworden sind, bis zum 31. Dezember dieses Jahres mit entsprechenden Meßgeräten ausgestattet werden müssen. rdt.