nd-aktuell.de / 05.07.1995 / Kultur / Seite 12

Wenn der Schneider verspätet liefert

war (war es z.B. ein rechtlich selbständiges Subunternehmen oder nur ein zum gesamten Unternehmen gehöriges Filialgeschäft).

Im Zweifel empfiehlt es sich - zunächst - bei der jeweiligen Geschäftsleitung nachzufragen bzw. einen ordentlichen Briefkopf zu erbitten; notfalls muß man sich beim Handelsregister (in Berlin beim Amtsgericht Charlottenburg) erkundigen.

Zu beachten ist weiter, daß der Anspruch auf Wandlung und der auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft (bei beweglichen Sachen) bereits binnen sechs Monaten verjährt (§ 477 BGB).

Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Vertragspartner die Einrede der Verjährung erheben und damit den Anspruch zu Fall bringen. Hat man jedoch rechtzeitig, notfalls gerichtlich, seinen Anspruch geltend gemacht und einen (vollstreckbaren) Titel erwirkt, so kann man aus diesem 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben).

Auch bei einer Bestellung nach Katalog handelt es sich um einen Kaufvertrag.

Das Besondere ist hier, daß der Käufer die Ware erst nach Lieferung tatsächlich in Händen hat und „richtig“ besichtigen kann; meist wird dies sein Problem sein, daß er sich nach dem Katalog eine falsche

Vorstellung von der Ware gemacht oder sonst bestimmte Angaben oder Hinweise des Versandhauses nicht richtig gelesen hat.

Ist jedoch die Lieferung mangelhaft, fehlen zugesicherte Eigenschaften, dann hat der Käufer auch bei eigner Bestellung nach Katalog die vorgenannten Rechte eines Käufers.

Dem bisher vorwiegend erörterten Kaufvertrag) sehr ähnlich ist der sog. Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB).

Bei diesem handelt es sich - im Unterschied zum Werkvertrag (§ 631 ff BGB) - darum, daß der Lieferer gemäß der Bestellung die Sache aus eigenem Material herstellt und liefert (z.B. ein Möbeltischler) und so-

mit sowohl sein Material als auch seine Arbeitsleistung an den Besteller „verkauft“; deshalb gelten für diesen Werklieferungsvertrag weitgehend die Vorschriften für den Kauf.

Demgegenüber liegt die Sache beim Werkvertrag so, daß der Besteller selbst das Material mitbringt, z.B. einen bestimmten Stoff, und läßt dieses vom Handwerker, z.B. Schneider, für sich verarbeiten. Hier steht die Bezahlung der Arbeitsleistung (und nicht das Abkaufen von Material) im Vordergrund.

Aber auch bei diesen Werkverträgen gibt es Beziehungen zum Kauf. So ist nicht nur die Fristeinhaltung, etwa bei dem zur Eheschließung bestellten Anzug, bedeutsam, sondern auch, abgesehen von der Nachbesserung (§ 633 BGB), das Recht auf Wandlung oder Minderung eingeräumt (§ 636 BGB).