Wer am ersten Arbeitstag schon krank ist und deshalb gar nicht erst erscheint, hat keinen Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Entscheidend für die Sozialversicherungspflicht und damit das Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse seien nämlich nicht die Regelungen im Arbeitsvertrag, sondern der tatsächliche Arbeitsbeginn, hat das Kasseler Bundessozialgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, die sich während ihres Erziehungsurlaubes mit der Familie versichert hatte. Mit der Rückkehr in ihren
Job wollte sie auch wieder in ihre eigene Krankenversicherung zurück. Einen Tag vor Arbeitsbeginn wurde sie aber krank. Da sie nicht tatsächlich gearbeitet habe, habe sie auch nicht wieder Mitglied ihrer alten Krankenkasse werden können. Deshalb könne sie von „ihrer“ Kasse kein Krankengeld beanspruchen, entschied das Gericht. Von der Familienkasse, in der sie mitversichert war, bekomme sie ohnehin kein Krankengeld. Die Orientierung am tatsächlichen Arbeitsbeginn schütze fast immer den Arbeitnehmer, sagte ein Richter des Senates. So sei das Eintreten der Krankenversicherung auch dann garantiert, wenn der Arbeitsvertrag fehlerhaft sei oder es - bei Schwarzarbeitern - gar keinen Arbeitsvertrag gebe. Hier habe sich der Grundsatz allerdings gegen die Arbeitnehmerin gewandt. (Az.: 1 RK 28/94)
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/577893.krank-am-ersten-arbeitstag.html