Wiesbaden (ddpADN/ND). DDR-Zusatzrenten sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wie West-Betriebsrenten anzusehen. Damit sei eine Regelung des Einigungsvertrages korrigiert worden, nach der diese Ansprüche nicht in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen waren, sondern zum 31. Dezember 1991 wegfielen, berichtet der Bundesverband der Betriebsrentner (BVB). Begründet worden war dies damit, daß die Zusatzrenten keine Entsprechung im BRD-Recht hätten.
Der BVB empfiehlt den Versorgungsberechtigten, bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber bzw dessen Rechtsnachfolger einen sogenannten Wiederherstellungsantrag zu stellen. Eile sei besonders bei jenen Betrieben geboten, die sich in Liquidation befinden, da Ansprüche binnen sechs Monaten nach deren Bekanntma-
chung geltend zu machen sind.
Auch die bereits 1993 mit Kapitalzahlungen abgefundenen Versorgungsempfänger sollten die Rente beantragen. Die Treuhand hatte den Betrieben dafür 250 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Laut BVB verstoßen die damals angewandten Methoden, die Versorgungsberechtigten zu einem Rentenverzicht zu bewegen, jedoch gegen Treu und Glauben. Er empfiehlt deshalb, die unterschriebenen Abfindungserklärungen wegen Rechtsunwirksamkeit anzufechten.
Da bei Arbeitgebern und deren Rechtsnachfolgern mit Widerstand zu rechnen ist, unterstützt der BVB seine Mitglieder bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Nichtmitglieder können gegen Briefmarken Informationen über Postfach 1866, 65008 Wiesbaden, anfordern.
Az: 3 AZR 242/95