und Verbrennungen an seiner linken Hand erlitten. 1995 kam es erneut zu einem Arbeitsunfall, bei dem wiederum die linke Hand des Müllsortierers in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wegen der früheren Verletzungen
verzögerte sich der Heilungsprozeß beträchtlich, so daß der Arbeitnehmer schließlich eine stark überhöhte Fehlquote aufzuweisen hatte. Im Frühjahr dieses Jahres wurde ihm deshalb krankheitsbedingt gekündigt.
Wie das Gericht in Frankfurt/Main im Urteil feststellte, muß eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers ausgehen.
Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht völlig unschuldig an dem Unfall gewesen sei.
Der Gerichtsvorsitzende wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das wegen der Explosion gegen die Betreiber des Unternehmens eingeleitete Strafverfahren lediglich wegen »geringer Schuld«, nicht aber wegen »erwiesener Unschuld« eingestellt worden sei.