Kann wegen weniger Außenseiter der gesamten Anlage der Kleingartenstatus verloren gehen? Sind Nadelgehölze, z.B. Heckenfichten, tatsächlich verboten?
Margrit T., 01668 Grimma
Das Bundeskleingartengesetz (BKIeinG) sieht grundsätzlich keine Möglichkeiten der unterschiedlichen Gartennutzung in einer Kleingartenanlage vor. Es wäre jedoch möglich, bei Einigung der Eigentümer, Zwischenpächter und Unterpächter über Nutzungsänderung eines oder einiger Gärten vertraglich zu vereinbaren, daß für diese Gärten dann Erholungsgärten ein anderes, höheres Entgelt gezahlt wird, ihre Umnutzung aber den Status der gesamten Kleingartenanlage nicht verändern und der Garten nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder als Kleingarten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKIeingG genutzt werden kann.
Wichtig ist bei solchen Vereinbarungen, daß für die anderen Kleingärtner und Vereine die Schutzbestimmungen und der Geltungsbereich des BKIeingG erhalten bleiben. Es kommt also dar-
auf an, die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKIeingG auf die gesamte Anlage, nicht jedoch zwingend auf den einzelnen Kleingarten ^zuwenden.
Nach Otte, Kommentar zum BKIeingG Rd.-Nr. 34 zu § 1, bleibt eine Kleingartenanlage mit mehreren Nichtkleingärten als solche so lange bestehen, wie die Nichtkleingärten nach Zahl und Umfang nicht überwiegen. Ihre vier Zuckerhutfichten würden demnach Zierbäume im Sinne des BKIeinG sein, deren Entfernung nicht verlangt werden kann, sofern sie eine eventuell geregelte Mindestgröße nicht überschreiten.
Heckenfichten zählen zu den Waldbäumen und sind somit im Kleingarten unzulässig. Zur Grenzbepflanzung zwischen den Gärten in einer Kleingartenanlage sagt das BKIeinG nichts aus. Darüber geben jedoch die Gartenordnungen der jeweiligen Landesverbände und der Vereine Auskunft. Hochwachsende Laub- und Nadelgehölze sind in Brandenburg im Kleingarten nicht zulässig. In Bremen sind Abgrenzungen durch lebende Hecken verboten. Sagt die Gartenordnung Ihres Vereins aus, daß Nadelhölzer nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen, ist das auch für Sie bindend.
Dr. UWE KARSTEN
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/648111.heckenfichten-im-kleingarten.html