nd-aktuell.de / 26.01.2005 / Ratgeber

Wann sind Erbbauzinsen absetzbar?

Wer ein Haus bauen will, kann das auch auf einem Erbbaugrundstück tun. Das ist meist wesentlich günstiger, als ein Grundstück »richtig« zu kaufen. Der Erwerber verpflichtet sich in den meisten Fällen, jährlich als eine Art Miete einen bestimmten Betrag zu zahlen - den Erbbauzins. Einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof lag solch ein dingliches Erbbaurecht für 99 Jahre zu Grunde. Ein jährlicher Erbbauzins war vereinbart. Der Käufer baute auf dem Grundstück ein Haus mit Mietwohnungen. Der Verkäufer verlangte, den Erbbauzins für die gesamte Laufzeit in einem Betrag im Voraus zu erhalten. Laut Wüstenrot kam es zwischen dem Käufer und der Finanzverwaltung zum Streit über die Zulässigkeit und steuerliche Behandlung des Einmalbetrags. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass der Erbbauzins als Einmalbetrag vorausgezahlt und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden könne (Urteil vom 23. September 2004, Az. IX R 65/02). Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Erbbauzinsen keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts seien und somit nicht auf die gesamte Laufzeit verteilt abgesetzt werden müssten. Vielmehr seien sie als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks anzusehen, das im Jahr der Bezahlung absetzbar sei. Eine Anmerkung: So günstig Erbbaupacht über ein Grundstück anfangs auch ist - man braucht keine so große Summe Geldes oder ein so hohes Darlehen für den Erwerb und den Bau eines Wohnhauses -, so sollte doch Folgendes bedacht werden: Spätestens nach 25 Jahren ist der Wert des Grundstücks abbezahlt, der Pächter oder seine Nachkommen müssen aber weiter den relativ hohen Erbbauzins bezahlen - 99 Jahre lang oder mehr. Und danach verbleiben Grundstück und Haus dem Grundeigentümer.