Mein Auto ist auf dem Firmengelände von Unbekannten beschädigt worden. Haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden? Sabine P., Eisleben
Die Sicherungspflicht des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge ist erheblich eingeschränkter als für die vom Arbeitnehmer in den Betrieb eingebrachten Sachen wie etwa Straßenkleidung, Geldbörse, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel usw. Sie muss für den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zumutbar sein.
Werden private Kraftfahrzeuge unmittelbar auf dem Betriebsgelände abgestellt, so muss dies vom Arbeitgeber genehmigt sein. Wird das Abstellen geduldet, obwohl z.B. auf dem gleichen Gelände Kraftfahrzeuge des Arbeitgebers beladen und entladen werden, und wird dabei ein Fahrzeug des Arbeitnehmers beschädigt, so haftet der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung.
In der Regel wird daher der Arbeitgeber das Abstellen von privaten Kraftfahrzeugen auf dem Betriebshof nicht gestatten. Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Parkplätzen für Pkw der Mitarbeiter besteht ebenfalls nicht.
Richtet der Arbeitgeber für Fahrzeuge der Arbeitnehmer dennoch einen Firmenparkplatz ein, so treffen ihn nur die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Zu diesen Pflichten zählen z.B. eine angemessene Beleuchtung des Parkplatzes, entsprechende Wendeplätze, die Streupflicht und eine Sicherung der Fahrzeuge gegen den fließenden Verkehr. Eine Bewachungspflicht des Parkplatzes besteht nicht.
Wird der Arbeitgeber ordnungsgemäß seinen Pflichten gerecht, so haftet er nicht, wenn auf dem Parkplatz aufgestellte Fahrzeuge der Arbeitnehmer durch Verschulden Dritter beschädigt werden. Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Personenkraftwagen der Mitarbeiter im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der betrieblichen Vereinbarungen oder der betrieblichen Übung.
Dr. PETER RAINER