nd-aktuell.de / 24.10.2001 / Ratgeber

Garagenpacht rückwirkend erhöht?

Jetzt verlangt die Kommune von mir rückwirkend erhöhtes Nutzungsentgelt für meine Garage auf fremdem Grund. Auf meinen Widerspruch schon im Jahre 1993 wurde damals der Erhöhungsbescheid zurück genommen. Muss ich nun das erhöhte Nutzungsentgelt zahlen und ab wann rückwirkend? Werner S., Lauchhammer
Auch wenn durch das Bundesverfassungsgericht der besondere Kündigungsschutz für Garagen/Garagengrundstücke zum 31. Dezember 2000 aufgehoben worden ist, so gilt für das Nutzungsentgelt nach wie vor die Nutzungsentgeltverordnung weiter. Danach kann der Grundeigentümer eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes verlangen, wenn dies nach der Verordnung her möglich ist und die Forderung die ortsüblich gezahlten Nutzungsentgelte nicht übersteigt. Nach § 3 Abs. 2 Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) ist die Höhe nach den Entgelten zu ermitteln, die nach dem 2. Oktober 1990 für vergleichbar genutzte Grundstücke vereinbart worden sind. In jedem Falle bedarf eine wirksame Erhöhung des Nutzungsentgeltes der schriftlichen Erklärung des Grundstückseigentümers. Nach § 6 NutzEV gilt uneingeschränkt auch für Garagengrundstücke: »Will der Überlassende (der Grundstückseigentümer) das Nutzungsentgelt nach dieser Verordnung erhöhen, so hat er dies dem Nutzer für jede Erhöhung schriftlich zu erklären. Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöhte Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten Entgelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen sind anzurechnen.« Es dürfte mehr als deutlich sein, dass die Kommune nach der ausdrücklichen Rücknahme der damaligen Erhöhungserklärung eine Zahlung in Höhe von 60 Mark nicht zukommt. Eine solche Zahlungspflicht des Nutzers kann nur durch eine wirksame Erklärung zur Erhöhung des Nutzungsentgeltes entstehen - eine solche liegt bis dato nicht vor. Daran kann auch die merkwürdige Begründung, der Nutzer »sei durch die Lappen gegangen«, nichts ändern. Auch dem Ansinnen, ggf. eine Nachzahlung auf 1993 einfordern zu wollen, dürfte angesichts der klaren Rechtslage keinerlei Aussicht auf Erfolg beschieden sein. Eine Erhöhung kann nur in der geregelten Frist für die Zukunft gefordert werden. Dem Leser kann nur geraten werden, die bisherige Zahlung beizubehalten und abzuwarten, bis die Kommune eine wirksame Erhöhungserklärung abgibt. Inwieweit daraus eine Zahlungsverpflichtung für die Zukunft ergibt, wäre gesondert zu prüfen. Dr. MATTHIAS BLUNERT, Geschäftsführer der Vereinigung der Mieter, Nutzer und selbstnutzenden Eigentümer »Der Teltow« im Deutschen Mieterbund