nd-aktuell.de / 10.12.1997 / Kommentare / Seite 14

Schutzantrag stellen

Soweit die Pfändungsgrenzen nicht bereits berücksichtigt wurden, kann der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag stellen - bei Bankkonten einen sogenannten »K-Antrag« gem. § 850 k ZPO am besten bei der Rechtsantragstelle seines Amtsgerichts.

Wenn all dies den Gläubiger nicht befriedigt, kommt schließlich der sogenannte Offenbarungseid in Betracht. Zu diesem Zweck beantragt der Gläubiger - unter Beifügung des Titels und der »Fruchtlosigkeitsbescheinigung« des Gerichtsvoll-