Soweit die Pfändungsgrenzen nicht bereits berücksichtigt wurden, kann der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag stellen - bei Bankkonten einen sogenannten »K-Antrag« gem. § 850 k ZPO am besten bei der Rechtsantragstelle seines Amtsgerichts.
Wenn all dies den Gläubiger nicht befriedigt, kommt schließlich der sogenannte Offenbarungseid in Betracht. Zu diesem Zweck beantragt der Gläubiger - unter Beifügung des Titels und der »Fruchtlosigkeitsbescheinigung« des Gerichtsvoll-
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/690503.schutzantrag-stellen.html