sere Bungalow-Grundstücke eine Abwassergrube. Sie befindet sich auf unserem Grundstück, das wir inzwischen käuflich erwarben. Es gibt keinen Vertrag über die gemeinschaftliche Nutzung, alles wurde von Fall zu Fall abgesprochen. Nun hat sich eingebürgert, daß vor allem wir uns um die Grube kümmern, die Abfuhr bestellen, die anteiligen Kosten von den Nachbarn kassieren. Kurzum, es ist alles an uns hängengeblieben. Nun möchten wir gern den vertraglosen Zustand beenden. Was sollten wir beachten?
Rosa T., 06122 Halle
Sie werden auch künftig den Hut aufbehalten müssen, da sich die Grube auf Ihrem Grundstück befindet und in Ihrem Eigentum steht. Mit den anderen vier Nutzern wäre eine schriftliche Vereinbarung über die Anliegen anzustreben, um die es hauptsächlich geht. Das sind vor allem:
- die Unterhaltsarbeiten und Reparaturkosten,
- eventuelle Eigenleistungen,
- die Entleerungskosten und
- die Umlagemaßstäbe: zu gleichen Teilen oder nach der vom jeweiligen Mitnutzer eingebrachten Abwassermenge und das Mitbenutzungsrecht auf Dauer.
Es wird auch festzuhalten sein, unter welchen Umständen und mit welcher Beteiligung und staatlichen Genehmigung die Grube errichtet wurde. Sofern es zwischen den Nutzern keine Meinungsverschiedenheiten gibt, kann man sich problemlos über einen entsprechenden Text der vertraglichen Vereinbarung einigen. Jeder unterschreibt, und jeder erhält eine Ausfertigung.
Gibt es jedoch untereinander Probleme und umstrittene Fragen, sollte ein Notar oder ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Dabei kann auch die “Frage auftauchen, die vertragliche Vereinbarung notariell beglaubigen und
das Mitbenutzungsrecht der anderen vier Bungaloweigentümer grundbuchamtlich als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen und sichern zu lassen (§ 1090 BGB).
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/702229.gemeinsames-eigentum-an-pumpe-und-abwassergrube.html