nd-aktuell.de / 15.04.1998 / Sport / Seite 14

Kündigung und zugesagte Wiedereinstellung

Gerd Sieber

besseren gesetzlichen zurückbleibt. Der besagte Zimmerer wollte sich weder auf das Angebot des Arbeitgebers noch überhaupt auf eine Kündigung einlassen. Folglich bekam er vom Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zum 31. Januar ohne Wiedereinstellungszusage. Als der Zimmerer Kündigungsschutzklage erhob, teilte ihm der Arbeitgeber mit, der Kündigungstermin werde auf den 30. April geändert.

Vor dem Arbeitsgericht rechtfertigte der Arbeitgeber die Kündigung mit Auftragsrückgang und dringenden betrieblichen Erfordernissen. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe er absehen können, daß der Arbeitsplatz des Zimmerers dauerhaft wegfallen werde. Die Tatsache, daß ihm mit der Kündigung keine Wiedereinstellungszusage gegeben worden sei, wie anderen Bauarbeitern, stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht und die beiden folgenden In-

stanzen sahen das anders und gaben dem Zimmermann recht. Die Kündigung sei schon deshalb sozialwidrig gemäß § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz, so entschied das Bundesarbeitsgericht, weil der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des Zimmerers nicht ausreichend habe darlegen können (BAG vom 11. März 1998, Az. 2 AZR 440/97).

Das unternehmerische Konzept des Arbeitgebers, so das BAG weiter, habe nicht auf eine endgültige Personalreduzierung gezielt. Es habe nur bezweckt, durch eine »vorübergehende Ausstellung« der Arbeitnehmer Spielraum zu gewinnen, um durch eine erneute Unternehmerentscheidung im Frühjahr festzulegen, ob die beabsichtigten Wiedereinstellungen erst Ende Juni oder schon früher erfolgen sollen.

Zum Zeitpunkt der Kündigungen sei unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorlaufzeit von mehreren Monaten zwischen Auftragserteilung und Baubeginn nicht absehbar gewesen, wieviele Zimmerleute der Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Kündi-

gungsfrist benötigen würde.

GERD SIEBERT