nd-aktuell.de / 13.05.1998 / Politik / Seite 16

Pachterhöhung genau erläutern

Ich nutze seit vielen Jahren ein städtisches Garagengrundstück. Nun erhielt ich die Aufforderung, ein höheres Nutzungsentgelt zu zahlen. Als Grundlage dafür wurde die Nutzungsentgeltverordnung vom Juli 1993 und ein Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leipzig vom Mai 1997 angegeben. Muß ich das höhere Entgelt bezahlen?

Günter D., 04157 Leipzig

Für Garagengrundstücke gilt genauso wie für Wochenendgrundstücke die Nutzungsentgeltverordnung in ihrer Neufassung vom 24. Juli 1997. Im besonderen, da Sie die Erhöhungsforderung erst Mitte April diesen Jahres erhalten haben. Der Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem Ihre Garage steht, muß Ihnen also jede Erhöhung des Nutzungs-

entgelts schriftlich mitteilen und genau erläutern.

Auch für Garagengrundstücke ist Ortsüblichkeit der Maßstab für das Entgelt. Deshalb gilt § 6 Absatz 1 der neugefaßten Verordnung uneingeschränkt für diese Grundstücke. Danach muß angegeben werden, daß mit dem Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden. Die Beweislast trifft immer den Überlassenden. Wird die Erhöhung mit dem Hinweis auf Entgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke begründet, genügt auch in diesem Fall die Nennung von drei vergleichbaren Grundstücken.

Zahlreiche Gemeinderäte und Stadtverordnetenversammlungen haben für ihr Einzugsgebiet die Höhe der Pachten für Garagengrundstücke per

Beschluß festgelegt. Das widerspricht der Nutzungsentgeltverordnung. In deren § 5 Absatz 1 heißt es: »Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 DM je Stellplatz im Jahr.«

Sie sollten also vom Verpächter eine schriftliche Erklärung entsprechend der Nutzungsentgeltverordnung vom Juli 1997 fordern. Und erst wenn diese allen Anforderungen entspricht, sind Sie zur Zahlung der erhöhten Pacht verpflichtet. Bis dahin müssen Sie aber weiterhin die bisher gezahlte Pacht entrichten, denn bei Zahlungsverzug droht fristlose Kündigung. RBL