nd-aktuell.de / 09.12.1998 / Sport / Seite 16

Wegerecht beim geteilten Grundstück

Wir haben ein vorderes Teilgrundstück gekauft mit Wege- und Leitungsrecht für das hintere Grundstück. Wir nutzen den Weg für den hinteren Teil nicht. Muß nicht der künftige Käufer des hinteren Teils den Weg bezahlen oder sich mindestens zur Hälfte an dem von uns bezahlten Preis für den Weg beteiligen?

Klaus S., 13125 Berlin

Der Käufer muß gar nichts. Sie haben das Teilgrundstück mit der Belastung des Wegerechts für den hinteren Teil gekauft. Ist diese Belastung im Grundbuch eingetragen, so ist sie für den Rechtsnachfolger, also für Sie, verbindlich. Sie müssen sich also mit dem Käufer des hinteren Teils darüber einigen, ob er eine Löschung des entsprechenden Eintrags billigt und eine andere Form der Vereinbarung möglich wird. Notfalls muß eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.

Wegerecht ist aber immer auch eine Sache des Kompromisses - das spart Geld. Am günstigsten wäre es, der Käufer

des hinteren Teils kauft die Zufahrt zur Straße mit. Dann braucht er sich später mit dem vorderen Eigentümer nicht zu streiten. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück kann aber auch durch eine Grunddienstbarkeit geregelt werden (wie sicherlich in dem Fall unseres Lesers), die Inhalt des Kaufvertrages ist. Sie wird im Grundbuch eingetragen. Damit wird das vordere Grundstück zugunsten des hinteren Grundstückseigentümers belastet.

Die Paragraphen 1018 ff. des BGB legen fest, wie weit das Mitbenutzungsrecht des hinteren Eigentümers gehen darf. § 1020 sagt ausdrücklich, daß »bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit... der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen« hat. Im BGB sind auch die Unterhaltspflichten für die entsprechenden Anlagen festgelegt.

Die beiden Eigentümer können sich aber auch über ein Notwegerecht einigen, was nicht im Grundbuch eingetragen

werden muß. Doch sollte darüber zweckmäßigerweise ein möglichst genauer Vertrag abgeschlossen werden. Entscheidend ist dabei immer der Einzelfall. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt, besagt § 917 BGB.

Die Rechte an einem Notweg, der nicht im Grundbuch steht, gehen nicht auf den Käufer des Grundstückteils über. Sie müssen neu vertraglich geregelt werden, oder der Käufer tritt in den alten Vertrag ein. Die Gerichte entscheiden zumeist

nicht anders.

§ 917 BGB besagt, daß die Nachbarn, über deren Grundstück der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen sind. Sie richtet sich nach der Quadratmeterzahl des Weges und dem Bodenrichtwert, kommt also einer Verpachtung gleich. Zugleich muß das Ausmaß der Belastung durch die beiden Grundstückseigentümer berücksichtigt werden. RBL