Der Grunderwerbsteuer unterliegt bei einem Verkauf eines Hauses allgemein der Gegenwert, d. h. der Verkaufspreis für das Gebäude und den Grund und Boden. Ein Grundstück wird allgemein in dem Zustand verkauft, in dem es sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Die Vertragspartner können jedoch auch ausdrücklich das Grundstück in einem noch herzustellenden Zustand zum Gegenstand des Vertrages machen.
Ebenfalls kann ein Grundstück in einem früheren Zustand verkauft werden, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, diesen Zustand wiederherzustellen. Die Kosten dieser Wiederherstellung wären dann grunderwerbsteuerliche Gegenleistung.
Verpflichtet sich also der Verkäufer eines bebauten Grundstücks zum Abriß der Gebäude, so ist das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung ist der Kaufpreis für den Grund und Boden zuzüglich der ggfs. gesondert berechneten Abbruchkosten.
Die Abrißkosten sind ebenfalls dann Teil der grunderwerbsteuerpf lichtigen Gegenleistung, wenn der Verkäufer verpflichtet war, die Gebäude abzureißen, z. B. durch eine Verfügung der Baubehörde, und der Käufer ihn von dieser Verpflichtung freistellt. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist dann zwar das Grundstück mit den Gebäuden, die Abrißkosten unterliegen jedoch als
sonstige Leistung des Erwerbers nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes der Grunderwerbsteuer.
Keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung liegt dann vor, wenn ein Grundstück mit abrißreifen Gebäuden verkauft wird, der Veräu-ßerer sich jedoch weder selbst verpflichtet hat, noch von dritter Seite verpflichtet worden ist, die Gebäude abzureißen. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist dann das Grundstück mit den Gebäuden. Werden bei der Bemessung des Kaufpreises die Abrißkosten mindernd berücksichtigt, so ist der geminderte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Dr. HEINZ BALLING
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/746437.abrisskosten-und-grunderwerbsteuer.html