nd-aktuell.de / 20.01.1999 / Ratgeber / Seite 16

Nachtarbeit auch für Frauen?

In unserem Betrieb soll Nachtarbeit eingeführt werden. In welcher Zeit liegt Nachtarbeit vor, und besteht für Frauen nicht ein Nachtarbeitsverbot?

Rosi Seh., Potsdam

Die Vorschriften über Nachtarbeit gelten sowohl für Männer als auch für Frauen (Arbeitszeitgesetz). Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr. Wird in dieser Zeit mehr als zwei Stunden gearbeitet, so liegt Nachtarbeit vor.

Die Anordnung von Nachtarbeit ist nicht ohne

weiteres zulassig. Sowohl die betrieblichen als auch die Interessen der Arbeitnehmer sind abzuwägen. Das Gesetz ordnet an, daß die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen ist. Im Gesetz werden regelmäßige medizinische Untersuchungen von Nachtarbeitern vorgesehen.

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer Nachtarbeit zu leisten hat, bestimmt sich neben dem Arbeitszeitgesetz auch aus den“ tariflichen Regelungen und dem Arbeitsvertrag. Bei der Einführung von Nachtarbeit sind auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

Für werdende und stillende Mütter legt das Mutterschutzgesetz bestimmte Einschränkungen für die Beschäftigung in

Nachtarbeit fest. So dürfen werdende und stillende Mütter zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. In den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und während der Stillzeit läßt das Gesetz jedoch die Beschäftigung in bestimmten Wirtschaftszweigen zu:

- in Gast-, Schankwirtschaften und im übrigen Beherbungswesen bis 22.00 Uhr,

- in der Landwirtschaft ab 5.00 Uhr,

- als Künstlerinnen bei Musik- und Theatervorstellungen oder bei ähnlichen Aufführungen bis 23.00 Uhr.

Die Aufsichtsbehörde kann weitergehende Ausnahmen zulassen.