stellt sich immer wieder die Frage, ob auch Ersatzmitglieder der JAV dieses Schutzrecht genießen. Es ist in der betrieblichen Praxis zumeist schon in Vergessenheit geraten, daß es zu dieser Frage eine klare Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts gibt: Auch Ersatzmitglieder haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis (Urteil vom 15. Januar 1980, Az. 6 AZR 726/79).
Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, der in der Praxis ziemlich häufig vorkommt. Ein Ersatzmitglied mußte ein erkranktes Mitglied der JAV drei Tage vertreten. Die Vertretungszeit lag innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor Beendigung der Ausbildung, in dem
Mitglieder der JAV gemäß § 78a Abs.2 BetrVG ihre Weiterbeschäftigung verlangen müssen, wenn sie wirksam werden soll. Das Ersatzmitglied nutzte die Gelegenheit und verlangte schriftlich seine Übernahme nach der Ausbildung.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, diese Regelung gelte nicht für Ersatzmitglieder, die nur kurzzeitig ein ordentliches Mitglied vertreten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden im Sinne des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz belehrte das LAG dahingehend, daß die Herleitung des Anspruchs auf Übernahme aus dem Umfang der Vertretungsdauer »mit dem Gesetz nicht in Einklang« steht.
Das BAG verweist auf sein Urteil vom 21. August 1979 (Az. 6 AZR 789/77), wonach ein Mitglied der Jugendvertretung (die Umbenennung in JAV erfolgte erst später), das zugleich Ersatzmitglied des Betriebsrats ist und für ein verhindertes Mitglied des Betriebsrats herangezogen wird, mit der Sitzungsteilnahme seine Mitgliedschaft in der Jugendvertretung verliert.
Wörtlich: »Auch diese Rechtsfolge hat ihren Grund darin, daß das Ersatzmitglied während dieser Zeit Mitglied des Betriebsrats ist. Für Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kann nichts anderes gelten als für Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Ist aber das Ersatzmitglied während der zeitweiligen Verhinderung
des Jugendvertreters Mitglied dieses betriebsverfassungsrechtlichen Organs, stehen ihm auch die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte jedenfalls während dieser Zeit zu.«
Das BAG fügte noch erläuternd hinzu, für. die Wirksamkeit des Übernahmeverlangens nach § 78a Abs.2 BetrVG reiche es aus, wenn der Auszubildende am Tag des schriftlichen Verlangens Mitglied der Jugendvertretung ist. Es sei nicht erforderlich, daß die Vertretung bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses dauert.
Wenn also der Brief mit dem Verlangen auf Übernahme erst am Tag nach dem Ende der Vertretung abgeschickt oder übergeben wird, ist es zu spät. Betriebsrat und Jugendund Auszubildendenvertretung, die über diese interessante Rechtslage nachdenken, könnten vielleicht manchem Ersatzmitglied der JAV den Weg in ein Dauerarbeitsverhältnis ebnen helfen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/761453.anspruch-auf-uebernahme-auch-fuer-jav-ersatzmitglieder.html