nd-aktuell.de / 12.05.1999 / Politik / Seite 14

0700-Telefonnummern: Auch der Angerufene zahlt

Weltweit und ein Leben lang unter ein und derselben Telefonnummer erreichbar sein - die neuen 0700-Nummern machen es möglich. Egal, ob man sich im Büro oder zu Hause aufhält oder ob man mit dem Handy unterwegs ist: Es geht kein Anruf verloren, doch der Service hat seinen Preis. Etwa 20 000 Verbraucher nutzen hierzulande mittlerweile die automatische Rufweiterschaltung, die nach Mannesmann Arcor und Otelo seit Mitte April auch die Deutsche Telekom anbietet. »Diese Nummern können sowohl für Mobilfunk- als auch für Festnetzanschlüsse, für drahtlose Anwendungen und für schnurgebundene Anwendungen genutzt werden - losgelöst von der Frage, bei welchem Netzbetreiber man ist«, erklärt Karsten Schierloh von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die die 0700-Nummern auf Antrag zuteilt.

Wird man über die 0700-Nummer angerufen, werden nacheinander bis zu neun Zielnummern angesteuert - etwa der Anschluß zu Hause, der im Büro und das Handy. Zusätzliche Leitungen und Endgeräte sind dazu nicht notwendig. Auch bleiben die alten Nummern und Anschlüsse weiter bestehen. Die persönliche Nummer behält man ein Leben lang - auch wenn man die Telefongesellschaft wechselt. Der Anrufer erreicht seinen Gesprächspartner immer und sofort, es sei denn, der Besitzer der 0700-Nummer aktiviert den Anrufbeantworter.

Als Abnehmer haben die Telefonfirmen vor allem Geschäftsleute und Freiberufler im Visier, die ihren Kunden dann nur noch eine einzige Nummer geben müssen. Nachteil der Wandernummer: Die Anrufe sind deutlich teurer als die zu Festnetznummern. Werktags von 9 bis 18 Uhr zahlt der Anrufer je nach Anbieter um die 50 Pfennig pro Minute. Umge-

leitete Gespräche auf ein Mobiltelefon oder ins Ausland kosten bis zu 2,70 Mark. Die Mehrkosten gegenüber dem 0700-lnlandsfestnetztarif von 24 bis 49 Pfennig zahlt der Angerufene.

Vergeben werden die 0700-Telefonnummern ausschließlich von der Regulierungsbehörde. Antragsformulare gibt es auch im Internet. Karsten Schierloh: »Wenn man eine 0700-Nummer von der Regulierungsbehörde zugeteilt bekommen hat, geht man damit zu einem Netzbetreiber und läßt die Nummer von ihm einrichten.« Der Kunde teilt dem Netzbetreiber dann mit, auf welche Apparate die Nummer geschaltet werden soll.

Die Regulierungsbehörde erhebt für die Vergabe eine einmalige Gebühr - voraussichtlich 100 bis 150 Mark. Die entsprechende Gebührenverordnung ist noch nicht in Kraft. Die Telefongesellschaften verlangen zudem Geld für die Einrichtung: 30 bis 50 Mark. Bei einem Wechsel der Telefonfirma fällt die Gebühr erneut an, zu zahlen an den neuen Anbieter. Hinzu kommt jeweils eine monatliche Grundgebühr von derzeit 20 bis 30 Mark. Die Kündigungsfrist beträgt nach Auskunft der Anbieter bei der Telekom 30 Tage, bei Mannesmann Arcor drei Monate, bei Otelo gebe es keine. Die achtstellige Rufnummer kann sich jeder selber zusammenstellen. Oder man wählt ein Wort mit acht Buchstaben aus, eine sogenannte Vanity-Nummer. Das funktioniert so: Auf vielen Telefonen sind neben den Ziffern auch Buchstaben abgedruckt, die dann die Ziffern ersetzen. Die 0700-Nummer wird über die Kombination Ziffer/

Buchstabe angewählt. »Wenn jemand 'Burkhard' heißt, dann beantragt er die Rufnummer, die umgesetzt

0700-'Burkhard' ergibt«, so Telefonexperte

Schierloh.

KA ALTHOETMAR

Es ist eine uralte Weisheit, daß eine Strafe eher wirksam ist, wenn sie der Tat »auf dem Fuße« folgt. Welche Fragen und Probleme es dabei gibt, behandelt unser Autor, Rechtsanwalt Prof. Dr. ERICH BUCHHOLZ, in einer Beitragsfolge. Bisher erschienen Beiträge im Ratgeber Nr. 382 und 383.

Immer dann, wenn der Betreffende persönlich davon überzeugt ist, nicht der Täter oder zumindest nicht schuldig zu sein, sollte er sich einen Rechtsanwalt nehmen. Die Polizeibehörde ist verpflichtet, ihm dabei behilflich zu sein, namentlich eine Liste der ortsansässigen Strafverteidiger vorzulegen und ihm die Herstellung einer telefonischen Verbindung zu ermöglichen.

Wenn eine Freiheitstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist, wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, von Amts wegen ein Pflichtverteidiger für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht bestellt (§ 418 Abs. 4 StPO).

Dabei ist realistisch davon auszugehen, daß das Gericht einen solchen Verteidiger bestellen

wird, der zu einer sofortigen oder kurzfristigen Verteidigung in der Hauptverhandlung bereit ist.

Die Bestrafungsmacht des Amtsgerichts im beschleunigten Verfahren ist