nd-aktuell.de / 24.08.2005 / Ratgeber

Nächtlicher Lärm durch Standheizung untersagt

In einem reinen Wohngebiet ist der Betrieb einer handelsüblichen Standheizung nicht ohne weiteres zulässig. Das Interesse der Anwohner an einer ungestörten Nachtruhe kann das Interesse des Fahrzeugeigentümers an einem warmen Auto überwiegen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer: 0180- 52 54 555) berichtet, stellte ein Handwerker seinen Lkw nachts in der Nähe seiner Wohnung ab und setzte im Winter werktags zwischen 5.45 und 7.15 Uhr morgens die Standheizung in Betrieb. Durch deren Geräusch fühlten sich seine Nachbarn, vor deren Schlafzimmer der Lkw meist geparkt war, in ihrer Nachtruhe gestört. Sie klagten gegen den Handwerker und verlangten die Unterlassung des Standheizungs-Betriebs. Der Mann weigerte sich und erklärte, die Heizung sei für den Tag- und Nachtbetrieb zugelassen. Mit nur 48 Dezibel liege ihr Geräuschpegel auch unter dem für Lkw- Standheizungen zugelassenen Höchstwert von 65 Dezibel. Das Amtsgericht München entschied: Maßgeblich für die Frage, ob Nachbarn durch den Betrieb einer Standheizung wesentlich beeinträchtigt würden und diesen deshalb verbieten lassen könnten, sei nicht allein die Einhaltung der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geltenden Grenzwerte. Es müssten vielmehr die Gesamtumstände gewürdigt werden. Im vorliegenden Fall, so das Gericht, habe die Standheizung des direkt vor ihrem Schlafzimmer geparkten Lkws nachweislich zu massiven Schlafstörungen der Nachbarn geführt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in reinen Wohngebieten ganz allgemein besonders strenge Anforderungen an den Lärmschutz gestellt würden. So dürften in solchen Gegenden zum Beispiel zwischen 20 und 7 Uhr auch keine lauten Gartengeräte oder Baumaschinen betrieben werden. Unter Würdigung der Gesamtumstände, so das Gericht, überwiege das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe das des Handwerkers an einem warmen Auto mit eisfreien Scheiben. Außerdem, so der Amtsrichter, sei es dem Lkw-Besitzer auch mit einfachen Mitteln möglich, die Lärmbelästigung zu vermeiden. Er brauche sein Fahrzeug lediglich in ausreichender Entfernung von der nachbarlichen Wohnung zu parken. Dies sei ihm auch zumutbar. Das Gericht entschied, dass die Standheizung des Lkws nur noch in mindestens 30 Metern Entfernung von der Nachbarwohnung betrieben werden dürfe. Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Januar 2005, Az. 123 C 3000/03