nd-aktuell.de / 08.12.1999 / Politik / Seite 15

Rechte und Pflichten in der Räumungsfrist

Unser Mieter hat nach gerichtlich bestätigter fristloser Kündigung eine Räumungsfrist von sechs Monaten bekommen. Welche Rechte und Pflichten haben in dieser Frist Mieter und Vermieter?

Egon S., Karow

Zu einem Räumungsurteil kommt es, wenn der Mieter die Wohnung nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist räumt oder wenn er bei fristloser Kündigung die vom Vermieter gesetzte Räumungsfrist nicht befolgt oder bei befristeten Mietverträgen die Wohnung nicht fristgemäß geräumt hat und der Vermieter daraufhin Räumungsklage erhoben hat.

Dann prüft das Gericht nach Anhörung beider Parteien, ob die Kündigung den Vorschriften und der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Kann sich der Mieter nicht mit begründeten Einwänden entlasten oder unterlässt er dies -, und befindet der Richter, dass die Kündigung zu Recht erfolgte, dann wird er den Mieter zur Räumung der Wohnung und evtl. zu weiteren Verpflichtungen verurteilen, dazu gehört vor allem die Zahlung rückständiger Miete, soweit dies beantragt wurde.

Der Richter bestimmt dann auch, bis wann die Wohnung zu räumen ist. Er wird dabei jedoch die

konkreten Umstände und die Interessenlage beider Parteien berücksichtigen.

Ein so betroffener Mieter sollte seiner Situation nicht resignierend gegenüberstehen. Er muss sich innerhalb der Räumungsfrist nach anderem zumutbaren Wohnraum umsehen und alles aufschreiben, was er unternommen hat. Solche Notizen sollte man möglichst bestätigen lassen. Nachweise dieser Art spielen eine entscheidende Rolle, wenn der Mieter die Räumungsfrist nicht einhält. Er muss dies dann vor Gericht begründen können.

Der Vermieter hat seinerseits die Räumungsfrist zu respektieren und seine normalen Vermieterpflichten weiter zu erfüllen. Er muss die Nutzung der Wohnung mitsamt den dazu gehörenden Nebenräumen gewährleisten. Störendes Verhalten sollten beide Seiten vermeiden. Sie könnten die verbleibende Frist besser nutzen, um miteinander,, zu klären, was bei der Übergabe der Wohnung zu beachten ist. So hat der scheidende Mieter evtl. noch Pflichten zur Renovierung und zur Schadensbeseitigung zu erfüllen. Der Vermieter könnte ein Interesse daran haben, Einbauten des Mieters gegen Entschädigung zu übernehmen.

Der Vermieter muss

sich evtl. auch darauf einstellen, dass die Räumungsfrist nicht eingehalten wird. Unter Umständen kann der Mieter beim Gericht eine Verlängerung der Frist beantragen, z. B. wenn es ihm nicht gelungen ist, eine andere zumutbare Wohnung zu finden (dafür braucht er dann die erwähnten Nachweise). Ist die Frist abgelaufen und der Mieter dennoch nicht ausgezogen, kann der Vermieter die Zwangsräumung beantragen. Aber auch dagegen steht einem Mieter das Recht zu, Vollstreckungsschutz zu beantragen (§ 765 a ZPO).

Dieser Schutz ist jedoch an enge und strenge Voraussetzungen geknüpft. Dies könnten schwere Krankheit, sehr hohes Alter, Selbstmordgefahr oder auch Vermeidung eines Zwischenumzuges, bei drohender Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft, sein. Nur in Ausnahmefällen könnte das Gericht die Vollstreckung auf unbestimmte Zeit aussetzen. Nicht selten dauert es Jahre, bis ein Vermieter mit seinen Räumungsansprüchen durchkommt. In solchen Fällen sollten Vermieter deshalb aktiv mithelfen, die Auszugsprobleme des Mieters zu lösen, auch wenn das Nerven, Zeit und Geld kostet.

Dr. jur. Heinz Kuschet