nd-aktuell.de / 17.10.2012 / Ratgeber / Seite 24

Zum Wohngeld

Wohngeld wird für Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten bis zur Obergrenze gemäß der Regelsatzverordnung gewährt, sofern die Nebenkosten eines Mietverhältnisses den Werten des Mietmarktes entsprechen.

Mieter mit Wohngeldanspruch müssen vom Vermieter die Kosten für Wasseraufbereitungsanlage sowie für Fernwärme separat ausweisen lassen, da sie nicht im Wohngeld enthalten sind. Generell gilt, dass alle Kosten eines Mietverhältnisses bis zur Obergrenze in »angemessener« Höhe übernommen werden; ausgenommen sind die Mieten von Elektrogeräten wie Kühlschrank oder Waschmaschine, Gartennutzung, Möblierung und Heizkosten.

Zu förderungsfähigen Nebenkosten zählen Grundsteuer, Wasserkosten ohne Wasseraufbereitungsanlage, Kosten für Abwasser, Fahrstuhl, Müllabfuhr, Straßen- und Hausreinigung, Schornsteinfeger, Hausmeister, Pflege der Außenanlagen, Gemeinschaftsstrom, Antennen- und Kabelanschluss sowie Versicherungen und Wascheinrichtungen. Die Nebenkosten sind nach einem in der Nebenkostenabrechnung anzugebenden Schlüssel aufzuteilen und dem Mieter einzeln beim Wohngeld aufzulisten.

Wurden im Mietvertrag diese Kosten zu gering veranschlagt und kommt es deshalb zur Nebenkostennachzahlung, so sind Empfänger von Wohngeld verpflichtet, die Kosten selbst zu tragen. Ist der Mieter dazu nicht in der Lage, so wird vom Amt geprüft, ob er in Arbeitslosengeld II einzustufen ist, da hier eine Nebenkostennachzahlung übernommen wird.