Das Amtsgericht Köln wies den Anspruch des Vermieters ab, der bereits eine Räumungsklage gegen den Mieter erhoben hatte. Als der Vermieter gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Köln einlegte, wurde er auch hier zurückgewiesen. Der Stiefsohn habe das Haus während des bereits laufenden Räumungsverfahrens erworben. Das mache seine Umzugspläne in die Mieterwohnung unglaubwürdig.
Dabei sei auch noch ein nicht unbedeutender Hintergrund dieses Vorganges zu beachten: Der Eigenbedarfskündigung seien Streitigkeiten mit dem Vermieter vorausgegangen. Deshalb habe er den Mieter wohl loswerden wollen. In diesem Fall sei der Eigenbedarf zu verneinen. Beide Kündigungen seien unwirksam. Anspruch auf Räumung der Mietsache bestehe auch nicht, so die Richter des Landgerichts.
Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. März 2010, Az. 6 S 345/09
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/804185.in-diesem-fall-bekam-der-mieter-recht.html