nd-aktuell.de / 13.03.2013 / Ratgeber / Seite 22

Altersvorsorge und Arbeitslosengeld

Urteile in Kürze

Arbeitgeber dürfen bei der Zahlung von Betriebsrenten auf einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bestehen. Eine derartige Bestimmung verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. Februar 2013 (Az. 3 AZR 100/11).

Damit scheiterte eine Frau aus Brandenburg auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Sie war von 1997 bis 2008 als Sachbearbeiterin bei einer Firma beschäftigt, die Software für Zahnärzte entwickelt und verkauft. Ihr Chef verweigerte ihr die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

Die Klägerin hielt eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für willkürlich. Das sah das BAG anders. Dem Arbeitgeber stehe es frei, ob er Betriebsrenten gewähre. Demzufolge könne er grundsätzlich auch die Kriterien dafür festlegen.

Wer als Richter arbeiten darf, aber nie Richter war, bekommt auch kein entsprechendes Arbeitslosengeld. Das entschied das Landessozialgericht Halle.

Ein arbeitsloser Rechtsreferendar hatte direkt nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld beantragt. Für dessen Berechnung wollte er das Gehalt eines Richters zugrunde gelegt haben. Da er das zuvor aber nie war, gewährte ihm das Amt die Unterstützung nur auf Grundlage der 900 Euro Unterhaltsbeihilfe, die er im letzten Jahr seiner Ausbildung pro Monat bekommen hatte. Mit Recht, wie das Gericht am 14. Februar 2013 mitteilte. Für die fiktive Berechnung gebe es keine gesetzliche Grundlage (Urteil vom 24. Mai 2012, Az. L 2 AL 82/09).