nd-aktuell.de / 17.04.2013 / Ratgeber / Seite 22

Neuregelung Arbeitsunfähigkeit bei »Erwerbslosigkeit«

Die Definitionen, wann Erwerbslose als arbeitsunfähig gelten, wurden neu geregelt. Dazu änderte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die »Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie« am 21. Juni 2012. Zukünftig ist die Definition von Arbeitsunfähigkeit (AU) unterschiedlich geregelt und hängt vom Status der Leistungsbezieher ab:

1. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld (ALG I): Hier ändert sich nichts. ALG-I-Bezieher sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, die Arbeitsstunden in dem Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben. Wer also bereit ist, eine 40-Stunden-Vollzeitstelle anzunehmen, ist bereits arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt nur noch 39 Wochenstunden arbeiten kann. Maßstab sind allgemein »leichte Tätigkeiten« und nicht die zuletzt ausgeübte Beschäftigung (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie).

2. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II): Hier gilt eine verschärfte Drei-Stunden-Regel: ALG-II-Bezieher gelten erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können oder (mindestens drei Stunden) an einer Maßnahme teilnehmen können (§ 2 Abs. 3a). Die Regel gilt auch für Mini-Jobber, die ergänzend Hartz IV beziehen.

3. Bei sozialversicherungspflichtigen Aufstockern: Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ergänzend Hartz IV beziehen, gilt die Spezialregelung für »Arbeitslose im SGB-II-Bezug« laut neuer Richtlinie nicht. Sie werden wie alle Arbeitnehmer behandelt: Arbeitsunfähig ist, wer seine »Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen« kann (§ 2 Abs. 1).