nd-aktuell.de / 07.08.2013 / Ratgeber / Seite 24

Unwirksame Klauseln in Mietverträgen

Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung (Teil 2 und Schluss)

In vielen Mietverträgen werden Mietern Schönheitsreparaturen aufgedrückt. Doch zahlreiche Klauseln sind unwirksam. Welche und was Mieter tun können, wenn sie dennoch renoviert haben, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Schönheitsreparaturen umfassen verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung normaler Abnutzungserscheinungen. »Grundsätzlich fallen sie in den Aufgabenbereich des Vermieters«, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, »außer der Mietvertrag enthält andere Vereinbarungen.« Dies ist regelmäßig der Fall - aber oft entsprechen die Vertragsklauseln nur teilweise den gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben.

So sind Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter unangemessen benachteiligen, unwirksam. Das betrifft beispielsweise ein vertraglich festgelegtes Auswechseln von Teppichböden oder Abschleifen von Parkettböden - und zwar unabhängig von den bestehenden Gebrauchsspuren! Ebenso wenig dürfen Mieter mit einer Endrenovierungsklausel verpflichtet werden, grundsätzlich beim Auszug und damit unabhängig von der Wohndauer und vom Wohnungszustand zu renovieren. Auch sogenannte »Fachhandwerkerklauseln« müs- se der Mieter nicht erfüllen, ergänzt die D.A.S.-Rechtsexpertin: Denn Vermieter dürften nicht verlangen, dass Mieter professionelle Handwerker mit der Renovierung beauftragen. Eine sorgfältige Renovierung durch den Mieter reiche aus (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 294/09).»

Trotz unwirksamer Klauseln renoviert - was nun?

Bereits zu Pinsel und Farbe gegriffen und die Fensteraußenseiten gestrichen? Nicht selten stellen Mieter nach getaner Arbeit fest, dass die der Arbeit zugrundeliegende Schönheitsreparaturklausel unwirksam war und sie die Renovierung nicht hätten ausführen müssen.

Welche Rechte haben Mieter in diesem Fall? «Sie können vom Vermieter einen Ersatz der Renovierungskosten verlangen. Neben der Kostenerstattung von Material, wie zum Beispiel Farbe und Pinsel, muss dieser auch die aufgewandte Zeit bezahlen. Die aktuelle Rechtsprechung sieht dabei eine Vergütung vor, wie sie für die Arbeitsleistung von Freunden oder Verwandten hätte erbracht werden müssen (BGH-Urteil, Az. VIII ZR 302/07). Dabei ist unerheblich, ob der Mieter selbst zum Farbtopf gegriffen hat», so Anne Kronzucker. Wichtig ist: Mieter müssen ihre berechtigten Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machen, sonst verfallen sie (§ 548 Abs. 2 BGB).