Der Arbeitgeber des klagenden Krankenpflegers, ein kommunaler Pflegedienst. hatte 2011 entgegen früherer langjähriger Praxis begonnen, den geldwerten Vorteil von Privatfahrten vom Wohn- zum Dienstort abzurechnen. Eine entsprechende Dienstvereinbarung sei nicht zu beanstanden, urteilten die Richter.
Der Krankenpfleger hatte sich dagegen gewehrt, dass als Gegenwert für die morgendlichen Fahrten im Verlauf eines halben Jahres über 650 Euro vom Gehalt einbehalten wurden. Viele Jahre lang stand ihm der Dienstwagen komplett kostenlos zur Verfügung. Im Arbeitsvertrag fehlte jedoch ein schriftlicher Passus zur Dienstwagennutzung.
Nach Ansicht des LAG fehlte daher der Anspruch auf die vollständige kostenlose Nutzung. Auch aus den geltenden Tarifverträgen sei kein entsprechender Anspruch abzuleiten. Dass der Wagen auch für Fahrten zwischen Privatwohnung und Arbeitsstelle benutzt werden könne, sei wegen des mangelhaft ausgebauten Nahverkehrs als betriebliche Sozialleistung einzustufen. Der Kläger erbringe mit den Fahrten keine Arbeitsleistung.
Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen müssten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst getragen werden.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/829447.um-die-kosten-fuer-den-dienstwagen.html