Ja, sagt das Amtsgericht. Grundsätzlich darf ein Mieter in seiner Wohnung rauchen. Gerold Happ, Geschäftsführer von Haus & Grund: »Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt, dass Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. In der eigenen Wohnung darf man nach Belieben rauchen.«
Allerdings hatte der BGH 2006 und 2008 ausdrücklich offen gelassen, ob »exzessives Rauchen« - das schon nach kurzer Mietzeit eine aufwendige Renovierung nötig macht - als vertragswidrige Nutzung angesehen werden kann. Wenn die Wohnung dadurch regelrecht beschädigt werde und Schönheitsreparaturen zur Beseitigung nicht mehr ausreichen, komme eine Schadenersatzpflicht in Betracht.
Der Immobilienbesitzerverband Haus & Grund rät Vermietern in solch einem Fall, den Raucher anzusprechen. »So kann er eventuell den Hausfrieden wiederherstellen.« Solange der Raucher allerdings nur in der Wohnung oder auf dem Balkon rauche, könne der Vermieter ihm dies nicht untersagen. »Selbst wenn andere Mieter wegen ständigen Rauchens auf dem Balkon die Miete mindern, sind dem Vermieter gegenüber dem Raucher die Hände gebunden.«
Das hat das Amtsgericht Düsseldorf gar nicht untersucht, weil die Anwältin des Rauchers die Belästigung zu spät bestritten hat. Für das Gericht war die Geruchsbelästigung damit unstreitig.
Nein. Haus & Grund weist jedoch darauf hin, dass Vermieter bei ihrer Mieterauswahl auch schon vor dem Urteil darauf achten konnten, dass sie nicht an Raucher vermieten. »Sie können mit neuen Mietern sogar individuell vereinbaren, dass diese nicht in der Wohnung rauchen. Ein formularmäßiges Rauchverbot im Mietvertrag ist jedoch unwirksam.«
Ja, in den Gemeinschaftsbereichen, sagt der Deutsche Mieterbund. Ein Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen, Treppenhaus oder Aufzug ist möglich.
Eine große Mehrheit der Deutschen (77 Prozent) ist gegen ein Rauchverbot in Mietwohnungen. Das ergab eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag von dpa.
Ja, so wollen im Rechtsstreit im brandenburgischen Premnitz die Nachbarn einem Ehepaar das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Zeiten verbieten. Der Fall wird gegenwärtig vor dem Amtsgericht Rathenow verhandelt. Eine Entscheidung darüber hat das Gericht nicht vor September angekündigt.
Die Parteien haben nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, Berufung zum Landgericht einzulegen. Danach ist noch eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich - sofern das Landgericht dies in seiner Entscheidung zulässt. Der rauchende Düsseldorfer Mieter hat aber inzwischen schon angekündigt, in Berufung zu gehen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/830783.fragen-und-antworten.html