nd-aktuell.de / 28.08.2013 / Ratgeber / Seite 24

Streit um Efeu am Haus

Urteil 1

Efeu an der Hausfassade ist kein Mangel der Mietsache, der Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Köpenick am 3. Mai 2013 (Az. 12 C 384/12).

Vogelfreunde hätten sich darüber wohl eher gefreut. Ein Ehepaar in Berlin-Köpenick konnte dem Vogelgezwitscher an der Hausfassade jedenfalls keine positive Seite abgewinnen. Der dichte Bewuchs mit Efeu war den Mietern ein Dorn im Auge.

Sie klagten. In dem »dschungelartigen, etwa 90 Zentimeter tiefen Dickicht« treibe sich eine Menge Ungeziefer herum. Auch Schmutz und Lärmbelästigung durch nistende Vögel seien unerträglich. Das Ehepaar kürzte wegen Mietmangels die Miete um 40 Euro monatlich. Nach einem Jahr Streit klagte die Vermieterin den Differenzbetrag ein.

Das Amtsgericht Köpenick inspizierte die Lage und kam zu dem Schluss, dass die Tauglichkeit der Wohnung, wenn überhaupt, nur unerheblich beeinträchtigt war. Die Hausfassade sei zwar zwischen Küchen- und Schlafzimmerfenster üppig mit Efeu bewachsen. Einzelne Ästchen vorm Schlafzimmerfenster könne das Ehepaar abschneiden.

Von Gestrüpp oder Dickicht könne keine Rede sein. Außerdem sei er schon so dicht gewachsen, als die Mieter einzogen. Vogelgezwitscher und Vogelkot außerhalb der »vier Wände« stellten keinen Mangel der Mietsache dar. Wenn vor den Fenstern ein Straßenbaum stände, in dem Vögel nisteten, könnten sich die Mieter darüber auch nicht beschweren bzw. deshalb die Miete mindern. Spinnen und Ameisen gehörten ebenfalls zu einer so grünen Großstadt wie Berlin. Das Fliegengitter am Schlafzimmerfenster halte sie zuverlässig draußen.

Der Efeu schmälere den Wohnwert der Mietsache nicht. Er stelle also keinen Mangel dar, der das Ehepaar dazu berechtigte, die Miete herabzusetzen. Die Vermieterin habe also Anspruch auf den Differenzbetrag.