Hält der Vermieter diese Frist nicht ein, bleibt er auf Nachforderungen sitzen. Darauf verweist der Eigentümerverband Haus & Grund. Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden.
Dabei ist auf weitere Formalien zu achten. So sei der Vermieter laut Spruch des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 38/11) im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verpflichtet, alle relevanten Rechnungen und Verträge aufbewahren, um sie dem Mieter auf dessen Verlangen vorlegen zu können, so Experte Kai Warnecke. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 7. Juli 2013 (Az. VIII ZR 322/12) erstrecke sich das Einsichtsrecht des Mieters aber nicht auf Vorlage der Abrechnungen zwischen dem vom Vermieter beauftragten Wärmelieferanten und dessen Vorlieferanten.
Ob die abgerechneten Betriebskosten den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots genügen, könne der Mieter auch im Abgleich mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ermitteln, so der BGH.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/836757.fristen-des-vermieters.html