nd-aktuell.de / 25.01.2006 / Ratgeber
Lebensmittel: Abgelaufenes Haltbarkeitsdatum - wann darf reklamiert werden?
Der Fleischskandal hat viel Unsicherheit in die Thematik Lagerung von Lebensmitteln gebracht. Steht die Frage, wann Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum noch verzehrt werden können und wann das Verbrauchsdatum keinesfalls überschritten werden sollte.
FRAGEN AN ERNÄHRUNGSBERATER
Es gibt weitere Fragen: «Woran erkenne ich ein frisches Produkt?«, »Muss ich frisches Geflügelfleisch sofort verbrauchen?«, »Kann ich Hackfleisch einfrieren?«, «Ist graue Wurst verdorben?« - so oder ähnlich lauten auch die Fragen der Verbraucher an die die Ernährungsberater der Verbraucherzentralen - besonders seit Skandalmeldungen rund ums Fleisch an der Tagesordnung sind.
Eine wichtige Information zur Haltbarkeit verpackter Lebensmittel bringt in den meisten Fällen der Blick auf die Verpackung. Das Mindesthaltbarkeitsdatum, auch abgekürzt MHD, oder das Verbrauchsdatum geben Auskunft über die Haltbarkeit und damit Lagerfähigkeit der einzelnen Produkte. Außerdem findet man einen Hinweis auf einzuhaltende Lagerbedingungen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das Lebensmittel seine charakteristischen Eigenschaften behält. Es wird bei verpackten Erzeugnissen angegeben mit: »Mindestens haltbar bis....«. Bis zu diesem Termin behält das Erzeugnis den ursprünglichen Geruch, Geschmack, die Farbe und den Nährwert. Es gilt nur für ungeöffnete Verpackungen, die unter den angegebenen Lagerbedingungen aufbewahrt werden.
PREISMINDERUNG KEINE PFLICHT
Nach Ablauf des Datums ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben, es kann weiterhin gehandelt werden. Lebensmittel können dann, müssen aber nicht preiswerter angeboten werden. Auch ein Hinweis auf das abgelaufene Datum ist nicht zwingend erforderlich.
VERANTWORTUNG VOM HERSTELLER ZUM HÄNDLER
Die Verantwortung für die einwandfreie Qualität geht ab diesem Zeitpunkt allerdings vom Hersteller auf den Händler/Anbieter über. Lebensmittel können reklamiert werden, wenn man zu Hause feststellt, dass sie verdorben sind. Deshalb sollte man den Kassenbon nicht achtlos wegwerfen. Hinweise auf der Verpackung wie »bei 2 bis 4 Grad Celsius lagern«, «Kühl und trocken lagern« oder »Vor dem Verzehr gut durch erhitzen« sind in jedem Fall zu beachten. Normale Kühlschranklagerung (dieser ist in der Regel auf ca. 6 Grad Celsius eingestellt) genügt also nicht in jedem Fall! Bei leicht verderblichen Lebensmitteln, zum Beispiel bei Hackfleisch, Geschnetzeltem, roher Bratwurst oder auch bei Geflügel, wird statt des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben.
Die Aufschrift »Zu verbrauchen bis...« gibt das Datum an, bis wann dieses Lebensmittel spätestens verwertet werden sollte. Dies ist meist der Tag des Einkaufs. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen die Lebensmittel nicht mehr verkauft und sollten auch nicht mehr gegessen werden. Die Ware kann dann verdorben sein und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
EINFRIEREN IST KEINE LÖSUNG
Auch sofortiges Einfrieren ist nicht anzuraten und wirkt nicht fristverlängernd! Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale:
- Bereits beim Einkauf auf die Fristen und Lagerbedingungen achten!
- Vor Verzehr oder Weiterverarbeitung von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei falscher Lagerung im Haushalt immer Geruch und Geschmack prüfen!
- Lebensmittel mit überschrittenem Verbrauchsdatum nicht mehr essen oder verarbeiten!
- Weitere Hinweise wie »Nicht zum Rohverzehr geeignet«! unbedingt beachten!
TIPPS DER VERBRAUCHERZENTRALEN
Individuellen Rat zur Haltbarkeit, Lagerung im Haushalt und zu Verbraucher- und Reklamationsrechten gibt es in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.
Telefon: (01805) 79 13 52
jeden Mo, Mi, Do von 10 bis 16 Uhr (12 Ct/min)
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/84597.lebensmittel-abgelaufenes-haltbarkeitsdatum-wann-darf-reklamiert-werden.html