Im Ratgeber las ich kurzlich, dass der gesetzliche Mindesturlaub nach Werktagen gewährt wird. Unser Urlaub wird nach Arbeitstagen festgelegt. Wenn es einen Unterschied zwischen Werk- und Arbeitstagen gibt, ergeben sich dann nicht auch unterschiedliche Ansprüche auf die Urlaubshöhe?
Sebastian K., Gera
Nach § 3 Bundesur laubsgesetz beträgt der gesetzliche Urlaub jähr lieh mindestens 24 Werk tage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Auch die gesetzliche Arbeitszeit wird gemäß §3 Arbeitszeitgesetz ebenfalls werktäglich berechnet, wobei sich bei sechs Werktagen in der Woche eine gesetzliche Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden ergibt.
In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Ar beitszeit des Arbeitnehmers jedoch wesentlich kürzer und nicht auf alle sechs Tage in der Woche verteilt. Insbesondere wird am Sonnabend nicht gearbeitet. Aber auch andere flexible Ar beitszeiten sind möglich.
Um den gesetzlichen Forderungen des Ar beitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes gerecht zu wer den, sind bei der Ur laubsgewahrung die Werktage und die tatsächlichen Arbeitstage rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, dass bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Wochentage die Gesamtdauer des Urlaubs durch sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage in einer Woche multipliziert wird. Bei einer 5-Tage- Arbeitswoche ergibt der gesetzliche Mindestur laub von 24 Werktagen einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (24: 6 x 5). Aus der gleichen Berechnung folgt, dass bei vier Arbeitstagen in der Woche 16, bei drei Arbeitstagen 12 Ur laubstage gewährt wer den.
In allen drei Fällen er gibt sich eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von vier Wochen.
Die Mehrzahl der Ar beitnehmer erhält einen weit höheren Urlaub als den gesetzlichen Mindesturlaub. In vielen tariflich gebundenen Betrieben beträgt der Ur laubsanspruch der Ar beitnehmer fünf bis sechs Wochen jährlich.
Wird in den betreffenden Tarifverträgen der Urlaubsanspruch nach Werktagen festgelegt, so ist die beschriebene Berechnung des konkreten Urlaubsanspruchs vor zunehmen. Eine Umrechnung entfällt dann, wenn die Festsetzung der Urlaubshöhe nach Arbeitstagen erfolgt.
Die Umrechnung von Urlaubsansprüchen von Werktagen auf Arbeitstage hat keinen Einfluss auf die Höhe des Ur laubsentgelts. Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird dem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung fortgezahlt. Das Ur laubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Ar beitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs er halten hat (§ 11 Bundesurlaubsgesetz). Eine geringere Wochenarbeitszeit beeinträchtigt also nicht den Freistellungszeitraum, sie spiegelt sich aber (z.B. bei Teilzeitbeschäftigten) in der Höhe der Urlaubsvergutung wider da diese während des Urlaubs der tatsächlich ausfallenden Arbeitszeit entspricht.
Dr. PETER RAINER
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/853455.was-zaehlt-beim-urlaub-werktage-oder-arbeitstage.html