nd-aktuell.de / 15.03.2006 / Ratgeber

Krankenkasse: Bei Arbeitsunfällen ist die Berufsgenossenschaft zuständig

Gerade im IT-Bereich nimmt die Zahl der Freiberufler weiter zu. Unternehmen engagieren Hard- und Softwarespezialisten eher projektbezogen, als ihnen dauerhafte Festanstellungen anzubieten. Arbeitsverträge werden dann nur für die Dauer des Projektes abgeschlossen. 

Von der Privaten in die
Gesetzliche und zurück
Das hat Konsequenzen für die Absicherung des Beschäftigten bei Krankheit. Denn viele der selbstständigen IT-Entwickler sind privat krankenversichert. Verdient ein solcher Spezialist während der Festanstellung monatlich weniger als 3937,50 Euro, wird er Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Er muss seiner Privatversicherung kündigen und sich eine gesetzliche Kasse suchen. Nach Ende der Festanstellung kann er in der Regel nur dann freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleiben, wenn er ein volles Jahr lang Mitglied der Kasse war. Erfüllt er diese gesetzlich festgelegte Vorversicherungszeit nicht, kündigt ihm die Kasse. Der Betroffene ist dann gänzlich ohne Krankenversicherung.
In diesem Fall muss er einen neuen privaten Vertrag abschließen. Da das zum aktuellen Alter und Gesundheitszustand erfolgt, wäre das teurer als sein alter Vertrag und mit entsprechenden Risiken verbunden. Um das zu vermeiden, kann er während der Zeit der gesetzlichen Versicherungspflicht die Rechte an seinem alten Privatvertrag erhalten.
Dafür gibt es eine so genannte kleine und eine große Anwartschaftsversicherung. Beide Varianten verzichten auf eine Gesundheitsprüfung beim Wiedereinstieg in die private Police. Die große Anwartschaftsversicherung berechnet außerdem den Monatsbeitrag nach dem ursprünglichen Eintrittsalter, allerdings unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassungen.
Die Kosten werden nach bestimmten Prozentsätzen des bisherigen Beitrages berechnet. Je länger man versichert ist, desto niedriger ist der Preis. Er kann beispielsweise zwischen fünf und 35 Prozent des bisher gezahlten Beitrages liegen.
Sobald die Festanstellung beendet ist, fallen die Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung weg. Dann müssen Fristen - beispielsweise zwei Monate - eingehalten werden, um den alten Vertrag wieder zu bekommen. Wird der vereinbarte Zeitpunkt versäumt, kann die Versicherung die Annahme des Antrags vom aktuellen Gesundheitszustand abhängig machen. 

Für Altkunden gelten die
alten Vertragsbedingungen
Wer länger als fünf Jahre privat krankenversichert war, kann sich die Kosten für die Anwartschaftsversicherung während der kurzen Festanstellung sparen. Denn sobald die gesetzliche Kasse den Vertrag kündigt, weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist, muss die private Krankenversicherung ihren »Altkunden« zu den bisherigen Vertragsbedingungen zurücknehmen.
Bei dieser Gelegenheit sei noch einmal an die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung erinnert.
Wer seiner privaten Krankenversicherung zum Beispiel im Jahr 2005 keine Rechnungen eingereicht hat, bekommt in diesen Tagen zurück - wenn eine Beitragsrückerstattung im Vertrag vorgesehen ist. Für ein kostenfreies Jahr wird meist ein ganzer Monatsbeitrag ausgezahlt, nach mehreren Jahren sind es bis zu sechs Monatsbeiträge. Die einzelnen Versicherungsgesellschaften haben hier unterschiedliche Regelungen. 

Beitragsrückerstattung
mit Arbeitgeberanteil
Für privat versicherte Arbeitnehmer lohnt sich die Rückerstattung besonders, denn es werden komplette Beiträge zurückgezahlt. Der Arbeitnehmer erhält deshalb sowohl seinen eigenen Beitragsanteil als auch den Arbeitgeberzuschuss überwiesen. So macht die Auszahlung der Versicherung fast das Doppelte dessen aus, was der Arbeitnehmer tatsächlich selbst berappt hat. In der Konsequenz kann das dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch die Rückzahlung von sechs Monatsbeiträgen ein Jahr lang fast kostenfrei krankenversichert ist. Ganz kostenlos geht es allerdings nicht, denn die Rechnungen, die man im Rahmen der Selbstbeteiligung aus der eigenen Tasche zahlt, werden zum Beispiel bei der Rückerstattung nicht berücksichtigt. Die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung gibt es nur für private Kranken-Vollversicherungen, jedoch nicht für private Zusatzpolicen, die Kassenmitglieder abgeschlossen haben.
Übrigens: Die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen sind nicht in jedem Fall für die medizinische Versorgung zuständig. Es gibt eine Ausnahme: Bei Arbeitsunfällen sind die Berufsgenossenschaften zuständig - als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Und so darf denn auch nicht jeder Arzt einen Arbeits- oder Wegeunfall behandeln.
Selbstverständlich sind Maßnahmen im Rahmen der ersten Hilfe oder eine Erstbehandlung von Unfallfolgen auch durch nicht zugelassene Mediziner möglich. Nach Information des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) muss jedoch jeder Arzt den Unfallverletzten dazu anhalten, sich unverzüglich einem so genannten Durchgangsarzt vorzustellen. Das ist notwendig, wenn die Unfallverletzung zu einer über den Unfalltag hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit führt oder die sich daraus ergebende medizinische Behandlung länger als eine Woche dauert. 

Bei Arbeitsunfällen zahlt
die Berufsgenossenschaft
Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt hat auch dann zu erfolgen, wenn nach Auffassung des erstbehandelnden Arztes die Verordnung von Heilmitteln erforderlich oder eine Wiedererkrankung aufgetreten ist. Der Weg zum Durchgangsarzt ist gesetzlich vorgeschrieben und keine Willensentscheidung des Verletzten. Jedoch ist die freie Arztwahl dadurch nicht eingeschränkt.
Es kann sein, dass der Durchgangsarzt entscheidet, die Weiterbehandlung beim Hausarzt fortführen zu lassen. Ansonsten kann der Betroffene grundsätzlich unter allen Durchgangsärzten auswählen.
Jeder Hausarzt kennt den nächsten, falls er nicht selbst einer ist. Der entsprechende Mediziner kann auch in der Personalabteilung des Unternehmens erfragt werden. Name, Anschrift und Telefonnummer dieses Arztes sind ein Pflichtaushang am »Schwarzen Brett«, Arbeitgeber werden regelmäßig durch die zuständige Berufsgenossenschaft unterrichtet. 

Bei Arbeitsunfällen keine
Praxisgebühr und Zuzahlung
Bei Durchgangsärzten handelt es sich in der Regel um Unfall-Chirurgen, die meist an Krankenhäusern und Kliniken tätig sind. Sie verfügen über besondere Kenntnisse bei der Behandlung von Unfallverletzten.
Der HVBG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach Arbeitsunfällen grundsätzlich keine Praxisgebühr anfällt. Auch brauchen die Patienten keine Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel zu übernehmen, wenn diese zur Behandlung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verordnet wurden.
Hintergrund: Die seit 2004 geltende Gesundheitsreform berührt die gesetzliche Unfallversicherung nicht - die Kosten werden von den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen übernommen.
Durchgangsärzte haben einen Vertrag mit dem jeweiligen Landesverband der Berufsgenossenschaften. Eine Übersicht über diese Ärzte findet man auf der Homepage jedes Landesverbandes der Berufsgenossenschaften.

Internet: www.lvbg.de.