nd-aktuell.de / 05.04.2006 / Ratgeber
Wer hat die Kosten zu tragen?
Im Haus gibt es Differenzen zwischen dem Hauptwasserzähler und den Unterzählern in den Wohnungen. Von den Stadtwerken wird nur der Hauptzähler abgelesen und der Berechnung des Preises für Trinkwasser und Abwasser zugrunde gelegt. Wie aber ist die Minusdifferenz auf die einzelnen Mieter aufzuteilen? Die Kosten dafür wurden den Mietparteien gleichmäßig auferlegt. Gibt es gesetzliche Grundlagen für die Justierung oder Auswechslung der Unterzähler in den Wohnungen? Wer trägt die Kosten dafür?
Wolfgang R., Quedlinburg
Vorweg ein Grundsatz: Alle Messgeräte haben einen mehr oder weniger großen Messfehler. Das gilt auch für Wasserzähler. Sie sind entsprechend dem Eichgesetz nach bestimmten Fristen auszuwechseln. Für Kaltwasserzähler sind dafür sechs Jahre vorgeschrieben, für Warmwasserzähler gelten fünf Jahre. Das Eichgesetz schreibt für Wasserzähler auch maximale Fehlergrenzen vor, die diese einhalten müssen. Die Eichfehlergrenze ist mit maximal fünf Prozent festgelegt worden.
Weil wegen des Kostenaufwandes nicht jeder Zähler auf den Prüfstand kommt, wird ein doppelter Eichfehler als so genannter Verkehrsfehler angenommen, d. h. die Messfehler sind dann kleiner als zehn Prozent. Wenn alle Wasserzähler gerade noch korrekt arbeiten, dürfte der Messfehler im ungünstigsten Fall höchstens 20 Prozent betragen (der Hauptzähler misst zehn Prozent zu viel und die Unterzähler jeweils zehn Prozent zu wenig).
Die herrschende Rechtsprechung geht deswegen bei einer Mengendifferenz von größer als 20 Prozent davon aus, dass ein Fehler vorliegt, der vom Vermieter zu vertreten und zu beseitigen ist. In einem solchen Fall wären die anteiligen Kosten für die Mieter aus der Verbrauchsmenge in der Wohnung und den Tarifpreisen zuzüglich der anteiligen Nebenkosten zu errechnen.
Ist die Differenz aber kleiner als 20 Prozent, tragen dann alle Mieter die Kosten anteilig, entsprechend ihrem Verbrauch. Die gleichmäßige Umlage auf alle Mieter, wie in dieser Fragestellung, wäre unbillig.
Wichtig für eine korrekte Abrechnung ist die möglichst gleichzeitige Ablesung der Haupt- und der Unterzähler in den Wohnungen. Bei einem intakten Leitungs- und Messsystem betragen die Mengendifferenzen in der Regel etwa ein bis fünf Prozent. Schon bei einer Differenz, die größer als zehn Prozent ist, liegt ein prinzipielles Problem mit der korrekten Erfassung der Wassermengen vor. Darum müßte sich eine Hausverwaltung aus eigenem Antrieb kümmern. Wer meint, dass sein Wasserzähler grob falsch misst, kann ihn prüfen lassen. Die Kosten dafür hat derjenige zu tragen, der Unrecht hat. Wir raten dazu, in solchen Fällen den Wasserzähler in der Wohnung selbst zu prüfen, indem ein Zehn-Liter Eimer abgelassen wird. Dabei den Zählerstand vorher und nacher vergleichen. Aber auch ein Hauptwasserzähler kann falsch messen.
Hartmut Höhne
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/88381.wer-hat-die-kosten-zu-tragen.html