nd-aktuell.de / 06.12.2000 / Politik / Seite 16

Urlaubsjahr grundsätzlich gleich Kalenderjahr

Grundsatzlich ist das Ur laubsjahr das Kalender jähr. Doch gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz ist eine Übertragung des Urlaubs in das kommende Jahr in dringenden Ausnahmefällen zulässig. Der Urlaub oder Restur laub muss allerdings in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gewährt und genommen werden. Ist tariflich oder durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber keine Verlängerung des Über tragungszeitraums er folgt, erlischt der Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahres.

Wann liegen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe für eine Urlaubsübertragung vor?