nd-aktuell.de / 08.01.2014 / Ratgeber / Seite 24

Kündigungsfristen - unterschiedlich lang

Mietrecht

Für Mieter und Vermieter gelten nach dem Gesetz unterschiedlich lange Kündigungsfristen, wenn sie ein bestehendes Mietverhältnis beenden wollen.

Mieter können nach Darstellung des DMB-Mietervereins Dresden und Umgebung einen unbefristeten Mietvertrag üblicherweise mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es nicht an.

Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen:

Bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren können auch Vermieter, wenn sie ein berechtigtes Interesse zur Kündigung haben, mit einer Frist von 3 Monate kündigen.

Dauert das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist 6 Monate.

Wohnt der Mieter schon länger als acht Jahre in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.

In alten, bis zum Herbst 2001 abgeschlossenen Mietverträgen steht sehr oft, dass nach zehn Jahren Mietzeit eine zwölfmonatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Der Vermieter muss sich an diese vertragliche Regelung halten. Er kann dann nur mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen.

Für den Mieter gilt eine entsprechende Vertragsregelung heute nicht mehr. Hier ist das Gesetz zwingend, das einheitlich von drei Monaten Kündigungsfrist ausgeht.

Allerdings kann der Mietvertrag, so der DMB-Mieterverein Dresden und Umgebung, für Mieter günstigere Kündigungsfristen enthalten, als das im Gesetz vorgegeben wird:

Ist im Vertrag für den Mieter eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart (für Mietverträge, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden, ist das die Regel), dann kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt gilt das aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten. Sie können auch per Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden.

In diesem Zusammenhang verweist der Mieterverein auf folgenden Umstand: Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter auch bei unbefristeten Mietverträgen zeitlich begrenzt - bis zu vier Jahren - ausgeschlossen werden. DMB/nd