nd-aktuell.de / 08.01.2014 / Ratgeber / Seite 23

Gesetzgeber bei Begrenzung der Leiharbeit am Zuge

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte sich im Dezember 2013 mit einer Klage eines Leiharbeiters beschäftigt (nd berichtete). Mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az. 9 AZR 51/3) hat das BAG die Höchstdauer von Leiharbeit weder definiert noch die Festanstellung von Zeitarbeitern bei Langfristeinsätzen erzwungen.

Leiharbeiter haben bei einem dauerhaften Einsatz im Entleihbetrieb keinen Anspruch auf eine Festanstellung. Auch wenn laut Gesetz Leiharbeiter nur »vorübergehend« verliehen werden dürfen, seien bei einem rechtswidrigen dauerhaften Zeitarbeitseinsatz keine Strafen vorgesehen, urteilte das BAG.

Das BAG erklärte, in dem im Dezember 2012 geänderten Gesetz seien keine Sanktionen festgeschrieben. Daran seien die Arbeitsgerichte gebunden.

Im konkreten Fall wurde ein Leiharbeiter als IT-Sachbearbeiter von 2008 bis 2011 in den Kreiskliniken Lörrach in Baden-Württemberg eingesetzt. Angestellt war der Kläger bei einer hundertprozentigen Tochter des Klinikbetreibers, einem Zeitarbeitsunternehmen. Als Leiharbeiter verdiente der IT-Sachbearbeiter in der Klinik deutlich unter Tarif.

Als der Mann zum 31. Oktober 2011 die Kündigung erhielt, verlangte er eine Festeinstellung in der Klinik und damit auch eine Lohnnachzahlung. Die Zeitarbeitsfirma sei nur eine »Scheinverleiherin« und »Strohfrau« des Klinikbetreibers gewesen, um die Löhne zu drücken, argumentierte er. Die Zeitarbeitsfirma habe ihn in der Klinik dauerhaft und nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben, nur vorübergehend eingesetzt. Daher sei ein Arbeitsverhältnis mit der Klinik entstanden.

Dem widersprach jedoch das BAG. Zwar würden das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die EU-Leiharbeitsrichtlinie nur einen vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitern vorsehen. Die gesetzlichen Vorschriften legten jedoch keine Sanktionen fest, wenn Zeitarbeiter dauerhaft zum Einsatz kommen.

Der deutsche Gesetzgeber habe bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorschriften gegen den Rat von Sachverständigen ausdrücklich auf Strafen verzichtet. Gegen diesen Willen des Gesetzgebers dürften sich Arbeitsgerichte nicht hinwegsetzen, so das BAG.

Gänzlich freie Bahn für den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern haben Arbeitgeber jedoch nicht. Bereits am 10. Juli 2013 hatte das BAG entschieden, dass der Betriebsrat bei einem dauerhaften Einsatz von Zeitarbeitern seine Zustimmung verweigern darf (Az. 7 ABR 91/11).

Arbeitsrechtler sehen in dem aktuellen BAG-Urteil »ein klares Signal an die Politik«. Denn es müssen Regeln getroffen werden, um die Dauerüberlassung von Leiharbeitern wirksam zu unterbinden. Die bisherige Regelung ist unvollständig.

Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist eine stärkere Regulierung der Leiharbeit enthalten. Danach solle die Überlassung von Arbeitnehmern an eine Leiharbeitsfirma auf 18 Monate begrenzt werden. Nach neun Monaten soll es zudem eine gleiche Bezahlung für Leiharbeiter und Stammbelegschaft geben dpa/nd