nd-aktuell.de / 08.01.2014 / Ratgeber / Seite 23

Wer nur einmal in seinen Briefkasten schaut ...

Kündigungsschreiben

Eine Kündigung, die bis 11.30 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, gilt als noch am selben Tag zugestellt. Darauf, wann der Briefkasten geleert wurde, kommt es nicht an, heißt es in einem am 28. November 2013 veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az. 10 Sa 175/139)

Im Streitfall hatte eine Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens ihre Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber hatte den Brief per Boten am 8. Oktober 2012 um 11.18 Uhr zugestellt. Die Reinigungskraft klagte gegen ihre Kündigung - verpasste allerdings die Frist um einen Tag.

Die Frau bestritt, die Frist verpasst zu haben. Die reguläre Post sei am 8. Oktober 2012 schon früher gekommen, so dass sie auch dann den Briefkasten geleert habe. Die Kündigung habe sie daher erst am nächsten Tag erhalten.

Dennoch gilt die Kündigung als am 8. Oktober 2012 zugestellt, denn sie sei während der üblichen Postzustellzeiten eingeworfen worden, urteilte das Landesarbeitsgericht. epd/nd