Denn reicht das bewilligte Arbeitslosengeld nicht für den Lebensunterhalt aus, stehen dem Arbeitslosen aufstockende Leistungen vom Jobcenter sonst nicht rückwirkend zu (Bundessozialgericht in Kassel mit Urteil vom 2. April 2014, Az. B 4 AS 29/13 R).
Im verhandelten Fall hatte die Arbeitsagentur einem arbeitslosen Eisenflechter Arbeitslosengeld bewilligt. Zwei Monate später stellte der Bauarbeiter jedoch fest, dass das Geld für seine fünfköpfigen Familie weder vorn noch hinter ausreiche. Daraufhin beantragte er Hartz-IV-Sozialhilfe.
Das Jobcenter bewilligte zwar aufstockende Leistungen durch Hart IV - doch eben nicht rückwirkend ab Beginn der Arbeitslosigkeit.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Jobcenters. Hartz IV werde laut Gesetz erst ab Antragstellung gezahlt. Eine einzige Ausnahme gebe es nur, wenn ein Antrag auf Arbeitslosengeld gänzlich abgelehnt wird. Dies sei aber in diesem Falle nicht geschehen. Es gelte daher der Grundsatz: Hartz-IV-Leistungen kann die Familie erst vom Zeitpunkt der Antragstellung beanspruchen. AFP/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/936177.arbeitslose-sollten-fruehzeitig-hartz-iv-beantragen.html