Das geht nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 27. Mai 2014 (Az. 5 K 433/12) hervor. In dem Taubenfütterungsverbot sah das Gericht weder einen Verstoß gegen die Tierschutzvorgabe des Grundgesetzes noch eine Einschränkung der Rechte der fütternden Personen.
Zum Hintergrund: Nach Art. 20 a Grundgesetz ist auch der Schutz der Tiere eine Aufgabe des Staates - im Interesse der Verantwortung für künftige Generationen. Wie dies im Einzelnen umzusetzen ist, ist jedoch oft umstritten.
Unter Bewohnern deutscher Großstädte ist zum Beispiel der Umgang mit den dort in großer Zahl lebenden Tauben umstritten. Mancher ärgert sich über die Stadtvögel und ihre »Hinterlassenschaften« und würde deren Anzahl gerne reduzieren. Für andere Menschen wiederum bietet das Füttern der Tiere eine willkommene Abwechslung im Alltag und stellt angewandten Tierschutz dar.
Der Fall: Die Stadt Stuttgart hatte im Rahmen einer städtischen Verordnung ein Fütterungsverbot für Tauben im Stadtgebiet erlassen. Eine Frau hatte jedoch trotzdem Tauben und andere Vögel gefüttert. Die Stadt verbot ihr daraufhin jegliche Fütterungsaktionen und begründete dies unter Hinweis auf die Verordnung auch mit möglichen Gesundheitsgefährdungen durch die Tiere. Die Frau klagte gegen das Verbot.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Stuttgart schloss sich der Meinung der Stadt an. Das durch Rechtsverordnung erlassene Taubenfütterungsverbot sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verbot sei dazu geeignet, den Taubenbestand zu reduzieren und auf niedrigem Niveau zu stabilisieren, so dass die durch eine große Zahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren wie auch Verunreinigungen und Beschädigungen von Bauwerken durch Taubenkot unterbunden werden könnten.
Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden. D.A.S./nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/939255.ist-ein-verbot-rechtsmaessig-oder-nicht.html