nd-aktuell.de / 02.08.2006 / Ratgeber
Wenn ein Erbe bei der Grundstücksverwertung ausschert
Kann die Auflösung einer Erbengemeinschaft rechtlich erzwungen werden, wenn deren einziger Vermögenswert in einem Grundstück besteht und ein Miterbe die Auflösung verweigert? Welche besonderen Aspekte ergeben sich, wenn das Grundstück von einem Planfeststellungsverfahren betroffen ist und sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft der in diesem Verfahren vorgesehenen Nutzung zugestimmt haben?
Fritz B., 08340 Schwarzenberg
Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Wenn diese daran scheitert, dass ein Miterbe oder mehrere Miterben das nicht wollen, kann jeder Miterbe den Auseinandersetzungsanspruch mit einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufteilungsvertrag geltend machen.
Wenn es sich hier um ein Grundstück handelt, kann die Teilung nach §§ 2042 Abs. 2 BGB i. V. m. § 753 BGB durch Verkauf des Grundstücks im Rahmen einer Teilungsversteigerung nach §§ 180 bis 185 Zwangsversteigungsgesetz erfolgen. Darauf finden weitgehend die Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Grundstücken Anwendung. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten unter den Erben aufgeteilt, womit die Erbengemeinschaft aufgelöst ist. Das Verfahren ist jedoch recht langwierig.
Wenn das Grundstück durch ein Planfeststellungsverfahren für eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist, kommt bei einer Teilungsversteigerung nur ein Käufer in Frage. Das bedeutet, dass mit einem sehr niedrigen Erlös zu rechnen ist. Das birgt deshalb die Gefahr der Verschleuderung des Grundstücks in sich, wenn ein Erbe es darauf ankommen lässt.
Das Problem kann aber auch durch Enteignung gelöst werden. Wenn das Grundstück von einem Planfeststellungsbescheid betroffen ist, treten damit enteignungsrechtliche Vorwirkungen ein. Ein Enteignungsverfahren wird dadurch nicht überflüssig, aber aus dem Planfeststellungsbescheid ergibt sich, dass ein gesetzlich gebilligter Enteignungszweck vorliegt und das Enteignungsverfahren gemäß §§ 85 ff Baugesetz durchgeführt werden kann. Vorliegend könnte durch die Enteignungsbehörde ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Der Erlös wird unter die Erben verteilt und damit die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Auch daraus ergibt sich, dass es keinen Sinn macht, wenn ein Erbe dem Verkauf widerspricht.
Prof. Dr. Dietrich Maskow,
Rechtsanwalt, Berlin
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