nd-aktuell.de / 22.04.2015 / Ratgeber / Seite 23

Weniger als zwei Euro pro Stunde - sittenwidrige Lohnvereinbarung

Ein Fall für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Ein Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist sittenwidrig, wenn diese Vergütung mehr als 50 Prozent hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Entsprechende mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind dann nichtig.

Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2014 (Az. Sa 1148/14 und Az. 6 Sa 1149/14).

Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Aushilfen, die beide Empfänger von Hartz-IV-Leistungen waren. Die beiden arbeiteten von Montag bis Freitag jeweils von 8 Uhr bis 11 Uhr oder stattdessen entsprechend nachmittags. Für ihre allgemeinen Bürotätigkeiten erhielten sie 100 Euro im Monat, was einem Stundenlohn von weniger als zwei Euro entspricht.

Das zuständige Jobcenter machte weitere Lohnansprüche geltend. Denn es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.

Auch eine Hinzuverdienstmöglichkeit rechtfertigt nicht den geringen Stundenlohn

Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war das Jobcenter erfolgreich.

Die hier vorliegenden Lohnvereinbarungen führten zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers, so die Richter. Damit liege ein »wucherähnliches Rechtsgeschäft« vor, das gegen die guten Sitten verstoße, also sittenwidrig sei.

Aufgrund der Sachlage sahen die Richter auch die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers als gegeben an. Denn die Arbeitsleistung der beiden Hartz-IV-Aushilfen hätten für den Rechtsanwalt einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Die Arbeiten hätten ansonsten fest angestellte Mitarbeiter zu einem weitaus höheren Stundenlohn ausführen müssen.

Es entlaste den Rechtsanwalt auch nicht, dass er den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen. Dies berechtige ihn nicht, einen solch geringen Stundenlohn zu zahlen, so das Landesarbeitsgericht. DAV/nd