Allerdings gibt es in den Städten und Gemeinden oftmals nicht genug Plätze. In einem solchen Fall haben Eltern Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die in einer privaten Einrichtung entstehen. Das geht nach einer Information der D.A.S. Rechtsschutzversicherung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 (Az. 7 K 3274/14) hervor.
Zum Hintergrund: Seit August 2013 ist im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geregelt, dass Kinder mit vollendetem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege haben. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dafür zuständig, für genügend Plätze zu sorgen. Ein Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Der verhandelte Fall: Ein zweijähriges Kind hatte in Stuttgart keinen Platz in einer Kita bekommen. Beide Eltern waren berufstätig. Sie mussten ihr Kind in einer privaten Kinderbetreuungsstätte unterbringen. Die Kosten für die städtische Kita hätten 300 Euro im Monat betragen, für die private fielen 680 Euro an.
Die Eltern verlangten von der Gemeinde die Erstattung der Mehrkosten. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass sie trotz aller Bemühungen weder ausreichend Kitaplätze noch ausreichend Fachpersonal zur Verfügung habe.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Stuttgart gewährte den Eltern die Kostenerstattung. Die Einwände der Gemeinde seien politisch verständlich, änderten aber nichts am gesetzlichen Anspruch auf einen Kitaplatz.
Kümmerten die Eltern sich selbst um einen Platz, weil die Gemeinde ihnen keinen zur Verfügung stellen könne, hätten sie Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten. Laut Gericht gibt es dafür drei Voraussetzungen: Die Eltern müssen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Kitaplatz müssen vorgelegen haben und die Angelegenheit darf keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, insbesondere hätten die Eltern die Gemeinde rechtzeitig über den bestehenden Betreuungsbedarf informiert. Der Kostenerstattungsanspruch sei auch nicht - wie die Gemeinde behauptet hatte - dadurch erloschen, dass die Eltern sich selbst um einen Platz gekümmert hätten. D.A.S./nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/980813.eltern-haben-anspruch-auf-erstattung-der-mehrkosten.html