Auch wenn die Programme über die Gemeinschaftsantenne empfangen und dann per Kabel in die einzelnen Wohnungen übertragen werden, stellt dies noch keine vergütungspflichtige »öffentliche Wiedergabe« dar. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. September 2015 (Az. I ZR 228/14) klar.
Damit gaben die Richter einer Münchner Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Sie betreibt in einem Gebäude mit 343 Wohneinheiten ein eigenes Kabelnetz. Fernsehen und Radio werden über eine Gemeinschaftsantenne empfangen und dann per Kabel an die einzelnen Wohnungen weitergeleitet.
Die GEMA, die die Urheberrechte von Musikern, Textdichtern und Komponisten vertritt und das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften übernimmt, verlangte für die Weiterübertragung der Rundfunksignale in das Kabelnetzwerk Gebühren. Es handele sich um eine »öffentliche Übertragung« urheberrechtlich geschützter Werke, die vergütungspflichtig sei, argumentierte die Verwertungsgesellschaft.
Für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 forderte sie Schadenersatz in Höhe von 7548 Euro zuzüglich Abmahnkosten. Vor dem BGH hatte die GEMA jedoch ebenso wie in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Karlsruher Richter beriefen sich in ihrem Urteil auf EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Laut EuGH setze die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer »unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten« der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet werde, heißt es in der BGH-Entscheidung. Bei der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft werde das über die Gemeinschaftsantenne empfangene Rundfunksignal jedoch nur an bestimmte Personen übertragen, die einer »privaten Gruppe« angehörten.
Die Eigentümergemeinschaft sei so mit einzelnen Eigentümern vergleichbar, die per Antenne TV- und Radioprogramme empfangen und an unterschiedliche Geräte innerhalb der Wohnung weiterleiten. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/986799.gema-geht-leer-aus.html