Arbeitnehmerstühle bleiben leer

Mehr als jedes zweite mittelgroße Unternehmen umgeht die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat - bisher ohne Aufstand der Gewerkschaften

Rechtlich ist die Sache klar: In jedem Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss jeder dritte, ab 2000 Beschäftigten jeder zweite Sitz im Aufsichtsrat mit einem Arbeitnehmer besetzt sein. Wobei in diesem Fall die Mehrheit der Anteilseigner sichergestellt bleibt, weil ein Arbeitnehmerstuhl für einen höheren Angestellten reserviert ist und der Vorsitzende Sonderrechte besitzt. So soll die Mitbestimmung derjenigen, die den Reichtum schaffen, auf Unternehmensebene gesichert sein. Zumindest ein Stück weit.

Sitzen also in jedem halbwegs großen Unternehmen Betriebsräte oder Gewerkschafter in gesetzlich vorgeschriebener Zahl im Aufsichtsgremium? Klares Nein. Es ist sogar unbekannt, wie oft dies überhaupt der Fall ist. Mag die Mitbestimmung in der Unternehmensspitze als zentrales Instrument gewerkschaftlicher Gegenmacht erachtet werden: Weder weiß der DGB diesbezüglich genau Bescheid, noch die gewerkschaftsnahe Bö...


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